Minderheitenrechte zwischen Gruppenrechten und individuellen Rechten

01.07.1997

Einleitung
I Minderheitenrechte zwischen Gruppenrechten und individuellen Rechten
II Negative und positive Rechte
III Subjektives und objektives Nationsverständnis.

Einleitung

Diese Arbeit ist ein Plädoyer für individuelle Minderheitenrechte und gegen einen rechtlichen Zwang zur kulturellen Assimilation. Viele Autoren sehen darin einen Widerspruch. Wer keinen Widerspruch sehen kann, gilt ihnen dann als naiv. In der vorhandenen wissenschaftlichen Literatur sehe ich aber keinen Anlaß, diese Naivität aufzugeben.

Ich möchte daher im Folgenden auf einige Argumente gegen individuelle Rechte und auf Argumente für eine kulturelle Assimilation eingehen, um zu erklären, warum ich sie nicht gelten lassen kann.

Dabei wird es notwendig sein, auf zwei weitere Fragen einzugehen. Erstens die Frage, ob Minderheitenrechte negative oder positive Rechte sein sollen. Und zweitens, ob den Minderheitenrechten ein subjektives oder objektives Nationsverständnis zugrunde liegen soll. Für viele Autoren sind diese beiden Fragen ganz einfach gleichbedeutend mit der Frage, ob Minderheitenrechte die Form von individuellen Rechten oder von Gruppenrechten haben sollen.

Diese Gleichsetzung halte ich für falsch. Der gängigen Meinung will ich trotzdem Rechnung tragen, indem ich am Ende das Thema um diese beiden Fragen erweitere.

Übersicht

I Minderheitenrechte zwischen Gruppenrechten und individuellen Rechten

1. « Minderheitenrechte »: meint die Bezeichnung besondere Rechte, die den Minderheiten zukommen sollen? Warum brauchen Minderheiten überhaupt solche Sonderrechte? Weil sie sich per Definition als kleinere Gruppen (: Minderheiten) gegen größere Gruppen (: Mehrheit) nicht durchsetzen können? Oder weil die vorhandenen allgemeinen Menschenrechte für die Bedürfnisse der Minderheiten einfach zu beschränkt sind?

Das erste Argument der « Ewigen Minderheit » deutet auf ein Problem, das nicht ohne Weiteres durch Demokratisierung im Sinne von Mehrheitsentscheidung zu beseitigen ist [1]. Minderheiten können dazu verurteilt sein, auf Ewigkeit Minderheiten zu bleiben. Der Grund liegt dann aber darin, daß die Mehrheit unbedingt Mehrheit bleiben will und die entsprechenden Maßnahmen ergreift. Sonst kann, zum Beispiel durch massive Wanderungen, eine Minderheit wohl zur Mehrheit werden. Wenn aber die Mehrheit erst einmal dafür sorgt, daß die Minderheiten auch Minderheiten bleiben, warum soll sie dann plötzlich so gut sein, ihnen Sonderrechte zu gewähren?

Daß Minderheiten überhaupt nicht zur Mehrheit werden können, ist daher keine naturgegebene Tatsache, sondern erst Ergebnis einer minderheitenfeindlichen Politik. Damit lassen sich also keine begünstigenden Minderheitenrechte begründen.

Das zweite Argument (die mangelhafte Rechtslage) zielt in eine ganz andere Richtung. Wenn die vorhandenen allgemeinen Menschenrechte für die Minderheiten nicht ausreichen, dann sind Sonderrechte nicht die einzig mögliche Lösung. Warum sollten nicht auch, oder vielmehr stattdessen, die allgemeinen Menschenrechte ausgeweitet werden?

Für eine solche Ausweitung sprechen zwei Gründe:

Ein erster Grund, mit dem die meisten französischen Autoren sehr viel anfangen könnten, ich aber nicht: Geht die Minderheitenpolitik ausschließlich über allgemeine Menschenrechte, so wird die Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit des Rechtssystems bewahrt. Dann läßt sich aber eigentlich nicht mehr von « Minderheitenrechten » sprechen, weil diese neuen allgemeinen Menschenrechte nicht nur Minderheiten zugute kommen.

Anders bei dem zweiten Grund, der mir entscheidend scheint: Die Rechte, die von den Minderheiten gebraucht werden, kann eigentlich jeder Mensch gut gebrauchen; genau gesehen ist jeder Mensch eine Minderheit. Die Bezeichnung « Minderheitenrechte » kann erhalten bleiben, aber ihr Sinn ändert sich. Die meisten deutschen Autoren würden sich daher um « ihre » Minderheiten betrogen fühlen.

2. Was hat aber diese Unterscheidung zwischen Sonderrechten und allgemeinen Menschenrechten überhaupt zu tun mit der Frage, ob Gruppen oder Individuen Rechtsträger der Minderheitenrechte sein sollen?

Gruppenrechte und individuelle Rechte können beide sowohl Sonderrechte wie auch allgemeine Menschenrechte sein:

Gruppenrechte bleiben Sonderrechte, wenn sie den Minderheiten vorbehalten bleiben und werden erst « allgemeine Menschenrechte », wenn auch die Mehrheit in ihrem Genuß kommt. In diesem letzteren Fall gibt es nicht nur die eigentlichen « Minderheitenrechte », sondern entsprechende « Mehrheitsrechte », die einfach den selben Inhalt haben.

Minderheiten und Mehrheit können zum Beispiel das Recht haben, Schulen zu gründen. Von einem Sonderrecht für Minderheiten kann dabei noch nicht gesprochen werden. Ein Beispiel für Sonderrechte ist, wenn einer Minderheit erlaubt wird, in ihrem Gebiet Siedlungspolitik zu treiben, während die Mehrheitsbevölkerung selbst prinzipiell auf solche Eingriffe verzichtet und in ihrem eigenem Gebiet völlige Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit gewährt.

Individuelle Rechte sind Sonderrechte, wenn die Angehörigen von Minderheiten, und nur sie, als Einzelmenschen sich darauf berufen können. Allgemeine Menschenrechte werden sie, wenn Angehörige der Mehrheit dieselben Rechte individuell einklagen können. Letzteres ist zum Beispiel bei Anti-Diskriminierungsgesetzen der Fall, wodurch Minderheitsangehörigen Rechte zuerkannt werden, die Mehrheitsangehörige ohnehin schon haben. Dies ist aber auch der Fall, wenn, wie es in dieser Arbeit gemacht wird, jeder Mensch zur Minderheit erklärt wird.

Mein Ziel kann ich nun präziser fassen: Es soll nicht nur um individuelle Rechte statt um Gruppenrechte gehen, sondern auch um solche individuellen Rechte, die keine Sonderrechte, sondern allgemeine Menschenrechte sind.

3. Bevor ich weiter auf die individuellen Rechte und Gruppenrechte eingehe, will ich den Inhalt der Minderheitenrechte näher bestimmen. Die Bezeichnung « Menschenrechte » allein sagt darüber nicht viel aus.

Auf die Unterscheidung zwischen negativen und positiven Rechte will ich, wie schon erwähnt, im Hauptteil dieser Arbeit nicht eingehen. Viel wichtiger scheint mir die Unterscheidung zwischen Gleichheitsrechten und Freiheitsrechten.

Gleichheitsrechte schützen Minderheiten gegen Diskriminierung. Was jene von der Mehrheit unterscheidet, darf nicht mehr zum Vorwand genommen werden, sie ungleich zu behandeln. Gerade diese Gleichheitsrechte haben seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges verstärkt Eingang in das internationale Völkerrecht gefunden [2]. Den Grund für diese Entwicklung kann man im deutschen Nationalsozialismus und im südafrikanischen Apartheidregime [3] suchen, zwei abschreckende Beispiele für Ungleichheit. Diese Entwicklung halten aber viele deutschen Autoren für einseitig. Es fällt natürlich leicht, ihre Kritik durch einen Hinweis auf die deutsche Vergangenheit zu diskreditieren. Durch die Art ihrer Argumentation laden diese Autoren leider nur zu oft selber dazu ein. Sieht man aber von dieser Argumentation ab, so bleibt etwas haften.

Worauf zielen ihre Kritiken? Sie sehen, daß die Diskriminierung zwar mehr oder weniger überwunden wird, daß es aber nicht dabei bleibt, sondern zur Assimilation kommt. Den Grund dafür suchen sie meistens darin, daß keine Gruppenrechte, sondern allein individuelle Rechte gewährt werden [4]. Die Angehörigen der Minderheiten werden individualisiert, atomisiert und können der Mehrheit keinen Widerstand mehr leisten. Auf kurz oder lang werden sie dann von ihr absorbiert, assimiliert.

Diese Kritik zielt daneben. Was fehlt sind nicht Gruppenrechte, sondern Freiheitsrechte.

Freiheitsrechte würden Minderheiten vor Assimilation schützen. Gleichheitsrechte sorgen für die notwendige Gleichstellung, Freiheitsrechte für die notwendige Freistellung. Individuelle Gleichheitsrechte kommen dem Individuum zu. Individuelle Freiheitsrechte würden nicht nur Rechte des Individuums sein, sondern auch Rechte auf Individualität.

An der deutschen Kritik der individuellen Rechte ist eines wahr: Das heutige internationale Völkerrecht kennt fast [5] nur Gleichheitsrechte, und diese schützen nicht vor Assimilation.

4. Mit der Unterscheidung zwischen Gleichheitsrechte und Freiheitsrechte habe ich aber den Inhalt der Minderheitenrechte noch nicht zu Ende charakterisiert.

Gleichstellung und Freistellung können sich natürlich nicht auf den selben Gegenstand beziehen. Sonst revoltieren diesmal die meisten französichen Autoren und warnen vor jeder Freistellung, weil sie die Gleichstellung gefährdet. Werden aber kulturelle Freiheitsrechte [6] bewährt, so leidet nur die kulturelle Gleichstellung darunter, das heißt die kulturelle Assimilation. Die rechtliche Gleichstellung bleibt aber erhalten, zum Beispiel im Staatsbürgerrecht, im passiven und aktiven Wahlrecht, im Eigentumsrecht und Recht auf Bildung oder in den Bedingungen zur Einbeziehung in Staatsdienst und Wehrdienst.

Die französischen Warner werden sich damit sicher nicht ruhigstellen lassen. Freiheitsrechte werden sie auch dann ablehnen, wenn sie nur auf eine kulturelle Freistellung hinausgehen. Nicht umsonst gilt Napoleon innenpolitisch immer noch als Vorbild. Hat er nicht den frisch emanzipierten Juden damals befohlen, sich zu assimilieren, das heißt ihre Kultur, insbesondere ihre Religion aufzugeben, um « richtige » Franzosen zu werden? [7]

Frankreich hat sich aber nach dem Ersten Weltkrieg im Völkerbund für Minderheitenschutz in Mitteleuropa eingesetzt. Es hat sich für die damaligen Verträge ausgesprochen, obwohl sie nicht nur Gleichheitsrechte, sondern auch kulturelle Freiheitsrechte enthalten [8]. Dieser scheinbare Widerspruch läßt sich leicht erklären: die Verträge waren auf fünfzehn Jahre befristet [9]. Die französischen Juden haben damals genau die selbe Frist bekommen (1791-1806).

In einem Punkt stimmt aber die französische Kritik der kulturellen Freistellung: Sie kann zur Bildung kultureller Gettos führen und die Angehörigen der Minderheiten von der kulturellen Außenwelt abschließen.

5. Die Franzosen würden gut tun, sich selber im Spiegel zu schauen: Was ist ihr Land denn anders als ein größer geratenes kulturelles Getto? In Sachen kultureller Abschließung nach außen, sind sie kaum zu überbieten.

Es gibt aber Getto und Getto: ganz freiwillige und nicht ganz freiwillige kulturelle Gettos. Es geht also jetzt darum zu klären, wie kulturelle Freiheitsrechte beschaffen sein müssen, um jeden Zwang zum Getto zu vermeiden.

Werden kulturelle Freiheitsrechte den Minderheiten als Gruppen erteilt, so bedeuten sie auf jeden Fall einen Machtverzicht der Mehrheitsgruppe. Sie führt aber nicht unbedingt zur kulturellen Freiheit des Individuums. Die Minderheit als Gruppe kann die Macht, die ihr übertragen worden ist, sehr wohl für sich als Gruppe behalten. Dann kann sie eine kulturelle Angleichung der Angehörigen dieser Gruppe erzwingen. Sie kann auch eine kulturelle Abschließung nach außen befehlen. Alle Bedingungen zur Gettobildung sind erfüllt.

Daran ändert sich nichts, wenn diese Gruppenrechte keine Sonderrechte, sondern « allgemeine Menschenrechte » sind. Hat die Mehrheit die selben Gruppenrechte wie die Minderheiten, so kann sie ihr eigenes kulturelles Groß-Getto bilden.

Man kann dagegen das Individuum zum Rechtsträger der kulturellen Freiheitsrechte machen. Damit schließt man aber nicht automatisch jeden Gruppenzwang aus.

Die Zugehörigkeit zu einer Minderheit kann zur Bedingung gemacht werden, um dieses Recht einzuklagen. Und diese Mitgliedschaft selbst kann an Bedingungen geknüpft werden, die auch zur inneren Angleichung und äußeren Abschließung der Minderheit führen. Hier können individuelle Rechte zum selben Ergebnis führen wie die Gruppenrechte. Das Individuum kann dazu gezwungen werden, sich einer kulturellen Gruppe zuzuordnen, obwohl er diese Kultur nur zum Teil befürwortet und auch mit anderen Kulturen etwas anfangen kann. Ob Sonderrechte oder « allgemeine Menschenrechte » macht hier, wie schon bei den Gruppenrechten, keinen Unterschied aus [10].

Um jeden Gruppenzwang auszuschließen, gibt es nur eine Möglichkeit: das Individuum selbst zur kulturellen Minderheit zu erklären. Er ist dann Rechtsträger von « allgemeinen Menschenrechten », nämlich von kulturellen Freiheitsrechten, die er jedes einzeln und in der ihm eigenen Kombination wahrnehmen kann. Erst dann kommt die ganze Freiheit bei ihm an, ohne durch Gruppen unterschlagen werden zu können. Wenn ihm irgendwelches Getto trotzdem ganz und voll schmeckt, kann er immer noch hin. Es gehört eben zur Freiheit.

6. Es gibt aber nicht nur die in Frankreich traditionnelle Angst vor den Klein-Gettos, sondern auch die oben (Punkt 3) schon erwähnte Angst vor Atomisierung, das heißt Individualisierung, wie sie eher bei deutschen Autoren zu treffen ist.

Ihr Hauptargument ist, daß kulturelle Elemente wie Sprache und oft auch Religion eine Gruppe voraussetzen. Der Mensch kann doch nicht allein sprechen oder eine Kirche bauen. Die dafür notwendige Sprachgruppe oder Gemeinde muß als solche das Recht haben, überhaupt zu existieren. Es müssen also Gruppenrechte her [11]. Oder noch besser eine Pflicht der Minderheiten, ihre Kultur zu pflegen, damit der Einzelne nicht irgendwann allein steht mit seiner Sprache oder Religion [12].

Die Pflichtbewußten darf man, leider nicht ruhig, vergessen. Ihnen würde jede Lust am Philosophieren vergehen, wenn sie ihr persönliches Engagement nicht mehr zum allgemeinen moralischen Gesetz erheben dürften. Es ist nur zu hoffen, daß es ihnen nie gelingt, aus anders gesinnten Menschen per allgemeines Staatsgesetz kulturelle « Pflichtsträger » zu machen.

Die Rechtbewußten verwechseln Gruppenrechte und Recht auf Gruppenbildung. Recht auf Gruppe ist etwas anderes als Recht der Gruppe. Individuelle Rechte müssen nicht zur Isolierung der Individuen führen. Will jemand ein kulturelles Projekt verwirklichen, zum Beispiel eine Schule gründen, so braucht er dafür nur genug Eltern von seiner Idee zu überzeugen. Sie tragen das Recht ihrer Kinder auf Bildung (Gleichheitsrecht) zusammen und können dann selber sehen, was die Idee eigentlich taugt (Freiheitsrecht), zum Beispiel eine interkulturelle Idee. Wer nur die Hälfte der Idee für tauglich hält, kann selber die nächstbeste Initiative starten. Bis er genug Eltern von der neuen Idee überzeugen konnte, muß er seinen Kindern vielleicht Einzelunterricht geben lassen. Gruppe kann sein, muß aber nicht sein.

Das Beispiel mit der Schulgründung hat vielleicht eines klar gemacht: Die heutige Realität nimmt es mit der Forderung nach kultureller Freiheit nicht so genau. Der Staat und damit die Mehrheit können sehr stark in die Lerninhalte eingreifen. Es ist aber nicht mein Ziel, diese Realität abzubilden, sondern nach einer Realität zu suchen, wo es sich als kulturelle Minderheit leben läßt.

Die Gleichheitsrechte lasse ich hier unbesprochen, weil sie ohnehin zu individuellen Rechten gemacht worden sind und sich kaum jemand daran stößt.

Übersicht

II Negative und positive Rechte

1. Negative Rechte werden meistens den individuellen Rechten und die positiven Rechte den Gruppenrechten gleichgesetzt. Hinter dieser Einteilung steht der Gedanke, daß die individuellen Rechte Minderheiten nur vor Ungleichheit schützen können. Es mag mit der heutigen Rechtslage weitgehend übereinstimmen. In dieser Arbeit ging es aber darum, zu zeigen, daß nicht nur Gleichheitsrechte, sondern auch Freiheitsrechte dem Individuum direkt gewährt werden können. Damit werden alle Minderheitenrechte, also auch die positiven Rechte, zu individuellen Rechten.

2. Die Unterscheidung zwischen negativen und positiven Rechte deckt sich auch nicht mit der Unterscheidung zwischen Gleichheitsrechten und Freiheitsrechten, wie sie im Mittelpunkt dieser Arbeit steht. Die Bezeichnung « negative Rechte » kann nicht als Synonym für Gleichheitsrechte verwendet werden. « Positive Rechte » heißt auch nicht unbedingt Freiheitsrechte.

Dazu ein Beispiel. Zu den positiven Rechten werden alle staatliche Zuwendungen zugerechnet. Dazu gehört die Finanzierung von Minderheitenschulen aus Staatsmitteln. In dieser Arbeit wird sie aber als eine Kombination von Gleichheitsrecht (Recht auf Bildung) und Freiheitsrecht (kulturelle Freiheit des Individuums) angesehen.

Übersicht

III Subjektives und objektives Nationsverständnis

1. Es sind sich nicht alle Autoren darüber einig, was das Nationsverständnis subjektiv macht, und was objektiv. Meinecke hebt sich da von den übrigen Autoren ab [13]. Seine differenziertere These spielt aber in der Diskussion um die Minderheitenrechte keine Rolle. Daher wird hier nur die gängige Meinung aufgegriffen:

Die Staatsnation berücksichtigt die Subjektivität, den freien Willen des Individuums. Der einzelne Mensch gehört erst der Nation, wenn er sich selbst dazu bekannt hat, am besten durch Volksentscheid [14]. Bei Minderheitenrechten ist diese Subjektivität nur durch individuelle Rechte zu erreichen.

Die Kulturnation besteht unabhängig davon, ob ihre Mitglieder es wollen oder nicht. Sie ist eine objektive Tatsache. Wie weit sie reicht, soll am besten die wissenschaftliche Volkszählung entscheiden. Bei Minderheitenrechten wird die Gruppe erst als etwas Objektives betrachtet, wenn Gruppenrechte eingeführt werden.

Zunächst scheint es sich also um dieselbe Frage zu handeln. Wer zur Staatsnation steht, muß auch individuelle Rechte vertreten. Entscheidet man sich für die Kulturnation, so muß man Gruppenrechte befürworten. Dafür spricht auch, daß Frankreich als Staatsnation par excellence gilt, und Deutschland ein faible für die Kulturnation hat, oder wenigstens gehabt hat.

2. Diese Unterscheidung zwischen « freie » Staatsnation und « unfreie » Kulturnation verleitet dazu, eine Wahl treffen zu wollen.

Die Staatsnation ist aber keine Nation der Freiheit, sondern der Gleichheit. Wer beim Volksentscheid überstimmt wird, muß sich der Mehrheit fügen, sich « assimilieren ». Die Übertragung auf die Minderheitenrechte heißt daher nicht einfach « individuelle Rechte », sondern « individuelle Gleichheitsrechte » und « Antidiskriminierungs-gesetze ». Ihre Notwendigkeit ist schon betont worden. Sie schließen aber einen rechtlichen Zwang zur kulturellen Assimilation noch nicht aus. Renan zum Beispiel hat ein völlig idealisiertes Bild von Frankreich, wenn er meint, daß im Elsaß kein Sprachzwang ausgeübt worden ist [15].

Die Kulturnation ist auch keine Nation der Freiheit. Es heißt aber nicht, daß auf die Kultur keine Rücksicht genommen werden muß. Sie ist es nicht, welche die Kulturnation unfrei macht. Herder und Fichte zum Beispiel streben noch ein freiheitliches Verhältnis des Individuums zur Kultur an. Erst eine spätere Kulturauffassung hat hier nur noch Unfreiheit sehen können. Was die Kulturnation eindeutig unfrei macht, ist nicht die Kultur, sondern die Nation. Wer eine Kulturnation bilden will, geht davon aus, daß eine Kultur sich ohne eigenen Staat nicht entfalten kann. Er setzt also voraus, daß der Staat zu wenig kulturelle Freiheitsrechte gewährt. Wer ähnlich dazu heute Gruppenrechte will, setzt voraus, daß eine Kultur sich ohne rechtsfähige Gruppe nicht entfalten kann. Individuelle kulturelle Freiheitsrechte hält er daher für unzureichend oder meistens sogar für unmöglich.

Es geht also nicht darum, etwa die « freie » Staatsnation der « unfreien » Kulturnation vorzuziehen. Kulturelle Minderheiten brauchen zweierlei. Einerseits allgemeine individuelle Gleichheitsrechte, wie sie bei der Staatsnation angelegt sind. Andererseits allgemeine individuelle kulturelle Freiheitsrechte, wie sie bei der Staatsnation nicht angelegt sind und der Kulturnation geradezu widersprechen.

Sylvain Coiplet, Lipburg, Februar 1997

1 Vgl. Veiter, Theodor (1970): Volk und Volksgruppe, in: Veiter, Theodor (Hg.): System eines internationalen Volksgruppenrechts, Band I, Erster Teil, S. 32

2 Vgl. Oxenknecht, Renate (1988): Der Schutz ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten in Artikel 27 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, S. 42-43, vgl. auch Rabl, Kurt (1970): Minderheitenrechte und Gleichheitsgrundsatz, in: System eines internationalen Volksgruppenrechts, Band III, S. 109-111

3 Vgl. Rabl, Kurt (1970): Minderheitenrechte und Gleichheitsgrundsatz, in: System eines internationalen Volksgruppenrechts, Band III, S. 110

4 Vgl. Pernthaler, Peter (1972): Gruppenschutz im Volksgruppenrecht und seine Verbindung zum individuellen Minderheitenschutz, in: System eines internationalen Volksgruppenrechts, Band III, Zweiter Teil, S. 90-96

5 Es gibt nämlich eine Ausnahme, vgl.: Oxenknecht, Renate (1988): Der Schutz ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten in Artikel 27 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, ab S. 132

6 Die Liste dieser Freiheitsrechte kann man von Ermacora fast vollständig übernehmen: nämlich Religionsautonomie, Schulautonomie, Sprachautonomie und Kulturautonomie, die als Oberbegriff gut brauchbar ist (die Subventionsautonomie scheint mir dagegen eine Kombination von Freiheitsrechten und Gleichheitsrechten zu sein, siehe unten Punkt 6 und den zweiten Teil dieser Arbeit über « Negative und positive Rechte »), vgl. dazu Pernthaler, Peter (1972): Gruppenschutz im Volksgruppenrecht und seine Verbindung zum individuellen Minderheitenschutz, in: System eines internationalen Volksgruppenrechts, Band III, Zweiter Teil, S. 94

7 Vgl. Geiss, Imanuel (1988): Geschichte des Rassismus, S. 186-187

8 Vgl. Viefhaus, Erwin (1960): Die Minderheitenfrage und die Entstehung der Minderheitenschutzverträge auf der Pariser Friedenskonferenz 1919, S. 189-191

9 Was auch erklärt, warum Polen sie 1934 kündigen konnte, vgl. Viefhaus, Erwin (1960): Die Minderheitenfrage und die Entstehung der Minderheitenschutzverträge auf der Pariser Friedenskonferenz 1919, S. 191

10 Dieses Problem wurde durch die Formulierung vom Artikel 27 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 nicht ganz vermieden. Frankreich hat es auf seine Art beseitigt, indem es den Pakt unterzeichnet hat, aber seine kulturellen Minderheiten ganz einfach wegdefiniert hat, was eine andere Schwäche der Formulierung deutlich macht, vgl.: Oxenknecht, Renate (1988): Der Schutz ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten in Artikel 27 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, S. 183

11 Vgl. Münch, Fritz (1970): Volksgruppenrecht und Menschenrechte, in: System eines internationalen Volksgruppenrechts, Band I, Erster Teil, S. 96

12 Vgl. Veiter, Theodor (1970): Volk und Volksgruppe, in: Veiter, Theodor (Hg.): System eines internationalen Volksgruppenrechts, Band I, Erster Teil, S. 31

13 Vgl. Meinecke, Friedrich (1962): Weltbürgertum und Nationalstaat, S. 13-16

14 Vgl. Renan, Ernest (1947): Qu´est-ce qu´une nation? dans: Oeuvres Complètes, Tome 1, S. 904: « L´existence d´une nation est (pardonnez-moi cette métaphore) un plébiscite de tous les jours, comme l´existence de l´individu est un affirmation perpétuelle de vie », vgl. auch Fustel de Coulanges (1988): Réponse à M. Mommsen, S. 377-381: « Il se peut que l´Alsace soit Allemande par la race et par la langue; mais par la nationalité et par le sentiment de la patrie elle est française ».

15 Vgl. Renan, Ernest (1947): Qu´est-ce qu´une nation? Oeuvres Complètes, Tome 1, S. 899: « Un fait honorable pour la France, c´est qu´elle n´a jamais cherché à obtenir l´unité de la langue par des mesures de coercition ».

Sylvain Coiplet