Erneuerbare-Energien-Gesetz tritt in Kraft

01.04.2000

Am 1. April 2000 wurde das seit 1991 geltende Stromeinspeisungsgesetz durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz ersetzt. Nach wie vor sind die Netzbetreiber verpflichtet, Strom aus Erneuerbaren Energiequellen ins Netz einzuspeisen und zu einem festen Tarif zu vergüten, und nach wie vor darf Strom aus Kraftwerken, die eine gewisse Erzeugungskapazität überschreiten, nicht vergütet werden. Neu ist dagegen u.a, daß die Tarife jetzt sowohl an der Art der Energiequelle als auch an ihrer auf die Art bezogene Größe bemessen werden, während zuvor ein einheitlicher Preis allgemein für Strom aus erneuerbaren Energiequellen, gleich welcher Herkunft, gezahlt werden mußte. Bisher sind durch die undifferenzierte Vergütung kostengünstige Energiequellen, d.h. vor allem Wasserkraftwerke, begünstigt gewesen. Mit dem neuen Gesetz will man jetzt wohl dem Staat ein Werkzeug für eine gezielte Steuerung der Entwicklung der erneuerbaren Energien an die Hand geben.

Auf der anderen Seite aber will man auch den Netzbetreibern entgegenkommen, indem man die Höhe der festgesetzten Vergütung von Jahr zu Jahr senkt, bis sie nach 20 Jahren ganz erlassen wird. Außerdem müssen die Netzbetreiber ihre EEG - Stromanteile unter einander ausgleichen, d.h., wenn in dem Netzgebiet eines Betreibers zufällig mehr EEG-Strom produziert wird, so entsteht ihm daraus kein Nachteil, weil die anderen Netzbetreiber diesen Strom kaufen müssen, bis alle für den selben Anteil EEG- Strom bezogen auf die eigene Stromproduktion aufgekommen sind. Vorallem diese beiden Punkte stellen eine entscheidende Verbesserung gegenüber dem Vorläufer dar.

Insgesamt ist diese Manipulation des Marktes durch den Staat aber nicht als Fortschritt in Richtung eines Umstiegs auf erneuerbare Energien zu bewerten. Durch solche Zwangsmaßnahmen verändert sich gerade der Wille der Verantwortlichen nicht, und die Konzerne steigern weiterhin von Jahr zu Jahr die Atomstromproduktion. Was wird außerdem aus dem Ökostrom, den der umweltbewußte Verbraucher durch seine Zahlungen bisher gezielt fördern konnte? Durch das EEG verliert die Zahlung des Verbrauchers ihre Funktion der Kontrolle über die Warenproduktion. Dem Verbraucher wird damit die Möglichkeit genommen, sich bewußt für ein umweltfreundliches Produkt zu entscheiden. Daß ein entsprechendes Bewußtsein gegenwärtig nicht vorhanden ist, darf nicht zu dem Kurzschluß führen, daß eine Entwicklung neuer Formen der Energieversorgung notfalls auch ohne Bewußtsein von statten gehen könne.