Dieter Brüll

* 1922  1996

In der Rubrik Themen wird der Stand der Diskussion über den Beitrag von Dieter Brüll zur sozialen Dreigliederung wiederzugegeben. Hier finden Sie hingegen eine Liste seiner Texte zur sozialen Dreigliederung.

Kritik

Mit seinen Thesen zur sozialen Dreigliederung ist Dieter Brüll bei vielen aktiven Anthroposophen auf ein offenes Ohr gestossen. Sein Buch „Der anthroposophische Sozialimpuls“ ist ein Beispiel dafür, wie das Verständnis der sozialen Dreigliederung durch falsche Grundannahmen unterminiert werden kann. → Weiterlesen

Zitate

Dieter Brüll [1984] Der anthroposophische Sozialimpuls – Ein Versuch seiner Erfassung

Demokratismus

S. 35: „Wir dürfen daraus jetzt den Schluß ziehen, daß das Recht, in seinem vollen Umfang verstanden, mit dem Sozialen zusammenfällt.“

Makrodreigliederung

S. 181: „Steiner selbst hat nur den Makroplan explicite behandelt. Erschöpft die Dreigliederung sich darin?“

Mikrodreigliederung

S. 181: „Auch wenn sie dem Menschen abgelesen ist und darum immer wieder auf den Menschen hingewiesen wird, konnte damit keine mikrosoziale Dreigliederung gemeint sein. Es gibt sie nämlich nicht als Ordnungsprinzip, weil es kein innermenschliches Rechtsleben gibt. [...] Zum Rechtsleben sind immer mindestens zwei Personen nötig. [...] [Der] sozialen Dreigliederung [fehlt] der Mikroplan vollständig.“

Mesodreigliederung

S. 181-185: „[Die soziale Dreigliederung] kann sich hingegen ganz auf dem Mesoplan ausprägen. [...] Sowie wir uns aber in die konkreten Probleme vertiefen, stellt sich [...] gerade das Grundprinzip der sozialen Dreigliederung – die vollständige Autonomie der drei Gebiete –, als Zerstörer der Institutionen sowohl des Wirtschafts- wie des Geisteslebens heraus. [...] Andererseits aber mußte oben festgestellt werden, daß im Mesobereich keine vollständige Dreigliederung bestehen kann, weil immer ein Faktor überwiegt, d.h. von drei ganz selbständigen Organen innerhalb einer Institution nicht die Rede sein kann. Dadurch entsteht ein ernstes Problem. Durch die Mitarbeiter selber und ihre menschlichen Beziehungen ist die dreifache Totalität des sozialen Organismus in jeder Institution gegeben. Den Ansprüchen, die diese stellt, kann aber mit einer beschränkten Dreigliederung nicht voll entsprochen werden. Eine zweite, nicht weniger schwerwiegende Herausforderung tritt an die Institutionen heran, wenn Gesetze Forderungen und Verpflichtungen beinhalten, die dem eigenen Rechtsempfinden der Mitarbeiter widerstreben. Insoweit fehlt tatsächlich ein eigenes, selbständiges Rechtsleben, beziehungsweise wird das eigene Rechtsleben eingeengt.“

Mesodreigliederung und Demokratismus

S. 176: „Darum sollte jede gesunde Institution drei Gremien enthalten, für jedes der drei sozialen Glieder eines. Es sollte jedes anders, nämlich nach seiner Eigentümlichkeit, gestaltet sein. Im Wirtschaftsorgan sollen Erfahrungen im Dienste einer gemeinsamen Sache zusammenfliessen, die die Grundlage für einen Entschluss, niemals aber den Entschluss selber abgeben können. Im Organ des Geisteslebens sollen Ideen aufeinanderprallen, die zwar den anderen überzeugen wollen, aber aus Respekt vor der Freiheit des anderen sich ebenfalls niemals zu einem Entschluss auskristallisieren dürfen. Entschlüsse gehören in ein Rechtsorgan hinein.“

Dreigliederung als leere Form (Raum)

S. 163-166: „Der Dreigliederungsgedanke hat keine inhaltliche Bestimmung: [...] Mit dem Inhalt dessen, was dann innerhalb der einzelnen Glieder entsteht, hat aber Dreigliederung nichts zu tun.“

Viergliederung als Weg (Zeit)

S. 60: „Über die den irdischen Sozialkörper bildenden drei Gebiete erhebt sich ein viertes, geistiges Gebiet, das als Quelle des Sozialen in den Sozialorganismus hereinragt. Wir haben jetzt ein viertes Strukturelement gefunden. Auf der einen Seite stehen einander Geistes- und Wirtschaftsleben gegenüber, auf der anderen Seite Rechtsquelle und Gesetzesleben.“ Und kurz davor: „Man kann diesen Gang zum Quell des Rechtes als einen sozialen Entwicklungsweg erleben. Dann aber erscheint die soziale Frage nicht mehr dreigliedrig, sondern viergestaltig.“

Soziales Hauptgesetz (Trennung von Arbeit und Einkommen)

S. 39: „Rein wirtschaftlich kann mein Anteil am Erlös unserer Leistung nicht mehr festgestellt werden. Rechtlich gesehen soll er es nicht.“
S. 44: Es „werden Hunderte von Gesetzen erlassen, die Hunderttausende von Beamten benötigen – statt des einen Gesetzes, das das Einkommen zu einer Rechtsfrage macht.“
S. 165: „Erst wenn Arbeit und Einkommen auseinandergegliedert sind, kann die Einkommensfrage zu einer Rechtsfrage werden [...].“