Arbeit entmarktet durch freien Vertrag über Festsetzung des Anteils an Warenpreis

Quelle: GA 023, S. 098-099, 6. Ausgabe 1976, 24.03.1919, Stuttgart

Das Erträgnis einer Betätigung durch Kapital und individuelle menschliche Fähigkeiten muß im gesunden sozialen Organismus wie jede geistige Leistung aus der freien Initiative des Tätigen einerseits sich ergeben und anderseits aus dem freien Verständnis anderer Menschen, die nach dem Vorhandensein der Leistung des Tätigen verlangen. Mit der freien Einsicht des Tätigen muß auf diesem Gebiete im Einklange stehen die Bemessung dessen, was er als Erträgnis seiner Leistung - nach den Vorbereitungen, die er braucht, um sie zu vollbringen; nach den Aufwendungen, die er machen muß, um sie zu ermöglichen und so weiter - ansehen will. Er wird seine Ansprüche nur dann befriedigt finden können, wenn ihm Verständnis für seine Leistungen entgegengebracht wird.

Durch soziale Einrichtungen, die in der Richtung des hier Dargestellten liegen, wird der Boden geschaffen für ein wirklich freies Vertragsverhältnis zwischen Arbeitleiter und Arbeitleister. Und dieses Verhältnis wird sich beziehen nicht auf einen Tausch von Ware (beziehungsweise Geld) für Arbeitskraft, sondern auf die Festsetzung des Anteiles, den eine jede der beiden Personen hat, welche die Ware gemeinsam zustande bringen.