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Vertrag über Teilungsverhältnis heißt nicht einfach Stücklohn statt Stundenlohn
Quelle: GA 023, S. 135-137, 6. Ausgabe 1976, 24.03.1919, Stuttgart
Der auf sich selbst gestellte Wirtschaftsorganismus im Verein mit dem Rechtsorganismus sondert die Geldverhältnisse ganz ab von den auf das Recht gestellten Arbeitsverhältnissen. Die Rechtsverhältnisse werden nicht unmittelbar auf die Geldverhältnisse einen Einfluß haben können. Denn die letzteren sind Ergebnis der Verwaltung des Wirtschaftsorganismus. Das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitsleiter und Arbeiter wird einseitig gar nicht in dem Geldwert zum Ausdruck kommen können, denn dieser ist nach Beseitigung des Lohnes, der ein Tauschverhältnis von Ware und Arbeitskraft darstellt, lediglich der Maßstab für den gegenseitigen Wert der Waren (und Leistungen). - Aus der Betrachtung der Wirkungen, welche die Dreigliederung für den sozialen Organismus hat, muß man die Überzeugung gewinnen, daß sie zu Einrichtungen führen werde, die in den bisherigen Staatsformen nicht vorhanden sind.
Und innerhalb dieser Einrichtungen wird dasjenige ausgetilgt werden können, was gegenwärtig als Klassenkampf empfunden wird. Denn dieser Kampf beruht auf der Einspannung des Arbeitslohnes in den Wirtschaftskreislauf. Diese Schrift stellt eine Form des sozialen Organismus dar, in dem der Begriff des Arbeitslohnes ebenso eine Umformung erfährt wie der alte Eigentumsbegriff. Aber durch diese Umformung wird ein lebensfähiger sozialer Zusammenhang der Menschen geschaffen. - Nur eine leichtfertige Beurteilung wird finden können, daß mit der Verwirklichung des hier Dargestellten nichts weiter getan sei, als daß der Arbeitszeitlohn in Stücklohn verwandelt werde. Mag sein, daß eine einseitige Ansicht von der Sache zu diesem Urteil führt. Aber hier ist diese einseitige Ansicht nicht als die rechte geschildert, sondern es ist die Ablösung des Entlohnungsverhältnisses durch das vertragsgemäße Teilungsverhältnis in bezug auf das von Arbeitsleiter und Arbeiter gemeinsam Geleistete in Verbindung mit der gesamten Einrichtung des sozialen Organismus ins Auge gefaßt. Wem der dem Arbeiter zukommende Teil des Leistungserträgnisses als Stücklohn erscheint, der wird nicht gewahr, daß dieser «Stücklohn» (der aber eigentlich kein «Lohn» ist) sich im Werte des Geleisteten in einer Art zum Ausdruck bringt, welche die gesellschaftliche Lebenslage des Arbeiters zu andern Mitgliedern des sozialen Organismus in ein ganz anderes Verhältnis bringt, als dasjenige ist, das aus der einseitig wirtschaftlich bedingten Klassenherrschaft entstanden ist. Die Forderung nach Austilgung des Klassenkampfes wird damit befriedigt.