Musterverfahren Naturarzneimittel

08.06.2005

Widerspruch gegen die Nichterstattung nichtverschreibungspflichtiger Arzneimittel kann Erfolg haben!

Die über 6500 Kläger, die in 2004 gegen den § 34 SGB V Klage erhoben hatten, wurden vom Bundesverfassungsgericht an die Sozialgerichte verwiesen. Infolgedessen führt der Verfassungsrechtler Professor Zuck nun zwei Musterverfahren vor den Sozialgerichten Ulm und Reutlingen.

Um eventuelle Erstattungsansprüche mit geringem Aufwand zu sichern, rät der Patientenverein gesundheit aktiv, die Rechnungen der ärztlich verordneten nichtverschreibungspflichtigen Naturarzneimittel das Jahr über zu sammeln. Zu Beginn des Folgejahres sollten diese bei der Krankenkasse zur Erstattung eingereicht werden. Sobald die Erstattung abgelehnt worden ist, muss hiergegen Widerspruch erhoben werden. Zur Widerspruchsbegründung reicht es aus, auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. August 2004 (Az.: 1 BvR 1076/04) und auf die oben genannten Musterverfahren unter Angabe der dortigen Aktenzeichen (abrufbar unter www.gesundheitaktiv-heilkunst.de oder über Tel.: 07052-93010) zu verweisen. Mit dem Widerspruch sollte die Krankenkasse gebeten werden, den Widerspruchsbescheid erst nach Abschluss der Musterverfahren zu erlassen. Damit müsste nicht jeder Patient ein eigenes Verfahren vor den Sozialgerichten führen.