Die Gliederung des Rechts in Privatrecht, öffentliches Recht und Strafrecht

02.03.2014

Die heutige Gliederung in Privatrecht und öffentliches Recht

In der heutigen Rechtslehre unterscheidet man nur zwei große Rechtsgebiete, einerseits das Privatrecht, andererseits das öffentliche Recht. Für die Abgrenzung des Privatrechts vom öffentlichen Recht stellt man heute grundsätzlich darauf ab, ob zwischen den Beteiligten ein Verhältnis der Gleichordnung oder der Über- und Unterordnung besteht. Im ersten Falle würde es sich um Privatrecht, im zweiten Falle um öffentliches Recht handeln. Das Strafrecht wird heute dem öffentlichen Recht zugeordnet. [1] Da nun theoretisch und praktisch an die Stelle jedes Verhältnisses der Gleichordnung ein Verhältnis der Über- und Unterordnung treten kann, besteht bei dieser abstrakten Abgrenzung kein in den Lebensverhältnissen selbst begründeter objektiver Maßstab. So wurde z.B. bereits 1903 in der sozialistischen ›Neuen Staatslehre‹ von Anton Menger gesagt, dass Schuldverhältnisse nur zwischen dem Staat und den einzelnen Bürgern, nicht aber zwischen diesen untereinander vorkommen könnten; und als das wichtigste Ziel des Sozialismus wurde darin bezeichnet, die Institute unseres Privatrechts in öffentliches Recht zu verwandeln. [2] In den folgenden Jahrzehnten wurden diese theoretischen Ziele mit ihren verheerenden Folgen für die individuelle Freiheit der Bürger in den sozialistischen Staaten weitgehend verwirklicht. Aber auch heute haben wir noch zahlreiche private Rechtsverhältnisse, die durch öffentliches Recht geregelt sind; so z.B. das private Verhältnis zwischen Lehrern, Eltern und Schülern durch die staatliche Schulgesetzgebung. Entsprechendes gilt für die staatliche Arzneimittelgesetzgebung und die gesetzliche Krankenversicherung, durch welche massiv in das freie Verhältnis zwischen Patient und Arzt eingegriffen und vom Staat geregelt wird, welche Arzneimittel zugelassen und von den Kassen bezahlt werden dürfen.

Die Gliederung des Rechts nach der Natur der zugrundeliegenden Lebensverhältnisse

Rudolf Steiner hingegen geht bei der Betrachtung der unterschiedlichen Rechtsgebiete nicht von der abstrakten Unterscheidung zwischen Verhältnissen der Gleichordnung und solchen der Über- und Unterordnung, sondern von der Natur der den Rechtsverhältnissen zugrundeliegenden Lebensverhältnisse aus, um so einen nicht durch die staatliche Gesetzgebung bedingten willkürlichen, sondern einen in den menschlichen Lebensverhältnissen begründeten objektiven Maßstab zu bekommen. So hat er in einem Vortrag vom 5. Februar 1919 den umfassenden Bereich des Rechts in drei Gebiete gegliedert, in öffentliches Recht, Privatrecht und Strafrecht. Darin bezeichnet er als öffentliches Recht »das Recht, das sich auf die Sicherheit und Gleichheit aller Menschen bezieht«, als Strafrecht das, »was Recht ist gegenüber einer Rechtsverletzung« und als Privatrecht das, was Recht ist »gegenüber dem, was eben private Verhältnisse der Menschen sind.« [3] Bei einer solchen Abgrenzung hat man objektive Kriterien, die eine klare Abgrenzung ermöglichen.

Für die heutige Gesetzgebung und Rechtslehre setzt sich das Strafrecht zusammen aus der Regelung der strafbaren Handlungen und aus den Rechtsfolgen solcher Handlungen. Rudolf Steiner dagegen betrachtet als Strafrecht nur, was »Recht ist gegenüber einer Rechtsverletzung.«, das heißt er trennt die Rechtsfolgen strafbarer Handlungen von der Regelung der Straftatbestände ab, die dem öffentlichen Recht zuzurechnen sind, da diese der Sicherheit vor solchen Handlungen dienen. Nur das Recht zu strafen, das heißt im individuellen Fall die Strafe zu bestimmen, bezeichnet er als Strafrecht.

Auch für das Privatrecht ergibt sich aus der andersartigen Begriffsbestimmung Rudolf Steiners eine andere Abgrenzung zwischen diesem und dem öffentlichen Recht. Innerhalb des Privatrechts gibt es eine Reihe von Vorschriften und Regelungen, welche die Privatautonomie im Interesse der Sicherheit begrenzen und für alle in gleicher Weise verbindlich sind. Solche Regeln sind deshalb nach Rudolf Steiners Begriffsbestimmung dem öffentlichen Recht zuzurechnen, während sie heute dem Privatrecht zugerechnet werden und zum Teil im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind.

Während die heutige Rechtslehre davon ausgeht, dass alle Rechtsgebiete unterschiedslos vom Staate geregelt werden können und von ihm allein zu regeln sind, betont Rudolf Steiner, dass nur das öffentliche Recht vom Staate geregelt werden soll, während das Privatrecht und das Strafrecht davon abgetrennt und dem geistigen Gliede des sozialen Organismus zugezählt werden müssen. [4]

Das Privatrecht als Richterrecht - Vom Wesen privater Rechtsverhältnisse

Was meint Steiner damit, dass das Privatrecht und das Strafrecht dem Gebiet des Geisteslebens zuzurechnen sind? Das Privatrecht hat es zu tun mit den privaten Verhältnissen der Menschen soweit sie Rechtsverhältnisse sind. Bei einem Kaufvertrag z.B. möchte eine Person eine Sache verkaufen, die andere interessiert sich dafür und möchte sie kaufen. Ist man sich über den Preis und eventuelle weitere Vertragsbedingungen einig, kommt der Kaufvertrag zustande. Beim Kauf von Brötchen macht man sich meist nicht bewusst, dass durch diesen ein Rechtsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer entstanden ist, weil dieses bei ordnungsgemäßer Erfüllung sofort erlischt. Anders, wenn es sich um einen Vertrag handelt, über dessen Inhalt erst verhandelt wird und der erst später zu erfüllen ist, wie z.B. beim Kauf eines Pkw. Als Käufer hat man eine gewisse Vorstellung von dem Fahrzeugtyp, den man kaufen und von dem Preis, den man bezahlen will. Kommt eine Einigung über den Preis und andere Vertragsbedingungen zustande und empfinden beide Partner dabei Befriedigung, dann kommt der Kaufvertrag durch die übereinstimmenden Willenserklärungen zustande. So kann man erkennen, dass bei einem Vertragsabschluß der Mensch mit seinen drei Seelenkräften Denken, Fühlen und Wollen innerlich beteiligt ist und dass es sich dabei um einen lebendigen Vorgang handelt.

Durch einen solchen Vertrag entsteht ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Rechten und Pflichten: Der Verkäufer ist verpflichtet, die verkaufte Sache zu übereignen, der Käufer hat das Recht, diese Übereignung zu fordern; der Käufer ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen, der Verkäufer hat das Recht, die Bezahlung des Preises zu verlangen. Es entspricht also dem Recht auf der einen Seite jeweils eine Pflicht auf der anderen Seite. Nur wenn die beiderseitigen Rechte und Pflichten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, d.h. im Gleichgewicht sind, wird dieses Rechtsverhältnis von den Vertragschließenden als gerecht empfunden. Es wird dann in der Regel beiderseits vereinbarungsgemäß erfüllt und erlischt damit. [5]

Durch ein solches Rechtsverhältnis entsteht ein unsichtbares geistig-moralisches Band zwischen den Vertragspartnern, was darin zum Ausdruck kommt, dass die vereinbarten Leistungen nach Treu und Glauben zu erfüllen sind. Dies bedeutet, dass der jeweilige Gläubiger darauf vertrauen darf, dass der Schuldner seine Verpflichtungen getreu erfüllt. Dieser Grundsatz setzt der Rechtsausübung dort eine Schranke, wo sie zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führt. Dieses geistig-moralische Band kann man sich durch folgende Zeichnung verdeutlichen:

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Die Störung von Rechtsverhältnissen

Nun kann es sein, dass ein Rechtsverhältnis z.B. unter Druck oder durch Täuschung zustande gekommen ist, dass es nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder dass eine mangelhafte Sache geliefert worden ist usw. In all solchen Fällen besteht die Gefahr, dass Rechtsstreitigkeiten entstehen. Diese können dadurch vermieden werden, dass die beiden Vertragspartner als verträgliche Menschen sich darüber verständigen und einigen, wie die Störung des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses behoben werden soll. Sie schließen einen zusätzlichen Vertrag bzw. einen Vergleich ab und vertragen sich wieder. Oft kommt es aber zum Rechtsstreit. Hier entsteht nun die Frage, was gegenüber der Störung des jeweiligen Rechtsverhältnisses als Recht anzusehen ist. Dies ist die Frage nach dem subjektiven privaten Recht im konkreten Einzelfall, die von einem Richter zu entscheiden ist.

Richterbestellung aus dem Geistesleben

Heute ist das Privatrecht in den meisten Staaten in Gesetzen geregelt, die von staatlich eingesetzten Richtern auf den einzelnen privatrechtlichen Streitfall angewendet werden. Wenn Rudolf Steiner das Privatrecht dem Gebiet des Geisteslebens zurechnet, so hält er offensichtlich eine andere Entstehung und Anwendung des Privatrechts für notwendig. So sagte er in einem Vortrag vom 12. Februar 1919, dass zu dem geistigen Gliede des sozialen Organismus gerechnet werden muss »die wirkliche Praxis des privaten und des strafrechtlichen Urteilens.« [6] Damit meint Steiner zunächst, dass die Richter nicht vom Staate eingesetzt, sondern von Einrichtungen innerhalb des Geisteslebens bestellt werden sollen, wie aus seiner Schrift »Die Kernpunkte der sozialen Frage« hervorgeht. Darin schlägt er vor, dass die (künftig zu bildende) Verwaltung der geistigen Organisation aus den verschiedensten geistigen Berufsklassen Richter aufstellt, die nach einer gewissen Zeit, z.B. nach 5 oder 10 Jahren, wieder in ihre Berufe zurückkehren. Diesen Richtern sollen dann von der geistigen Organisation Juristen zur Seite gestellt werden, welche diesen die Rechtskenntnis vermitteln, aber nicht selbst richten sollen. Aus dem Kreise der aufgestellten Richter soll dann jeder Mensch die Möglichkeit haben, sich im voraus die Persönlichkeit als Richter zu wählen, zu der er so viel Vertrauen hat, dass diese in einem ihn betreffenden zivil- oder strafrechtlichen Fall entscheiden soll. Ein solches Vertrauensverhältnis ist in hohem Maße abhängig von der Möglichkeit, »dass der Richtende Sinn und Verständnis habe für die individuelle Lage eines zu Richtenden.« Dieses Verständnis kann sich daraus ergeben, dass solche Richter mehr Menschenkenntnis und Lebenserfahrung haben, als die heutigen vor allem in der Gesetzeskenntnis und -anwendung geschulten Richter. Steiner weist auch auf die erhebliche Bedeutung hin, welche dies für gemischtsprachige Gegenden haben würde, indem Angehörige jeder Nationalität sich einen Richter ihres Volkes erwählen könnten. [7] Dies wäre auch heute von großer Bedeutung im Hinblick auf die vielen Migranten.

Die Entstaatlichung des Privatrechts

Wenn Rudolf Steiner in seiner Schrift »Die Kernpunkte der sozialen Frage« weiter sagt, dass es den staatlichen Einrichtungen obliegen wird, »die Rechte festzulegen, welche zwischen Menschen oder Menschengruppen zu bestehen haben«, so könnte man meinen, dass nach seiner Auffassung der Staat das Privatrecht weiterhin gesetzlich regeln sollte. Dem widerspricht jedoch, wenn es in einem Vortrag vom 24. Januar 1919 heißt, dass das Privatrecht und das Strafrecht zum dritten Gliede des sozialen Organismus, dem geistigen Gliede, nicht zum staatlichen Regulierungssystem gehören. [8] Auch sagte er in einem Vortrag vom 25. Februar 1919, dass er »alles auf Privatrecht und Strafrecht Bezügliche zu dem rechnen muss, bei dem die Tendenz sich zu entwickeln hat nach Entstaatlichung.« [9] Dabei handelt es sich selbstverständlich auch um Rechtsleben, das sich aber unabhängig vom Staate auf dem Boden des Geisteslebens entwickeln soll.

Das Privatrecht als Richterrecht

Eine solche Entstaatlichung des Privatrechts kann verstanden werden, wenn man bedenkt, dass das Privatrecht in England und auch in den Vereinigten Staaten von Amerika weitgehend durch die Rechtsprechung entwickelt wurde. Gustav Radbruch sagt hierüber: »Die englische Rechtsfindung ist wie die klassische römische Rechtsfindung nicht in erster Linie auf Gesetze gegründet, sondern auf einzelne Rechtsfälle, beide bedeuten Rechtsfindung von Fall zu Fall, beide sind ›case-law‹« [10] Dieses Richterrecht wird in England ›Common Law‹ genannt. Es gibt allerdings auch das Privatrecht betreffende Gesetze, die ›Statute Law‹ genannt werden, die aber im Sinne Rudolf Steiners dem öffentlichen Recht zuzuordnen wären. Denn der englische Gesetzgeber beschränkt sich darauf, durch solche Gesetze besondere Missstände zu beseitigen, also die Privatautonomie um der Sicherheit willen einzuschränken. [11] Da sich auch im alten Rom das Privatrecht im wesentlichen als Richterrecht entwickelt hat, ist ersichtlich, dass die Auffassung Steiners, dass das Privatrecht sich auf dem Boden des Geisteslebens aus der Beurteilung von Einzelfällen durch die Rechtsprechung der Richter lebendig entwickeln sollte, keineswegs abwegig ist, sondern dem Wesen der Sache entspricht.

Selbstverständlich sind die Richter künftig weiterhin an die dem öffentlichen Recht zuzurechnenden Gesetze gebunden, die sich auf die Sicherheit der Menschen beziehen und für alle in gleicher Weise gelten. Ein Beispiel hierfür ist das Verbot bzw. die Nichtigkeit von unsittlichen oder gegen ein gesetzliches Verbot verstoßenden Rechtsgeschäften. Nicht absolut bindend sollten jedoch für die Richter künftig die Privatrechtsgesetze sein, die nicht um der Sicherheit willen notwendig sind, sondern nur in abstrakter Weise Rechtsfolgen bestimmter Rechtshandlungen bestimmen, sofern solche Rechtsregeln einem gewandelten Rechtsempfinden nicht mehr entsprechen. Denn diese sind auch nur aus dem Rechtsgefühl und aus bisherigen rechtlichen oder politischen Überlegungen geschaffen worden. Für die Richter ergibt sich damit die schöpferische Aufgabe, bei jedem streitigen privaten Rechtsverhältnis unter freier Berücksichtigung der bisherigen gesetzlichen Regelungen und früherer Entscheidungen jeweils im konkreten Fall das ›Rechte‹ zu finden. Damit verlieren die Privatrechtsgesetze nicht ihre Bedeutung als Zusammenfassungen der geltenden Rechtsüberzeugungen. Wenn das Privatrecht sich jedoch lebendig entwickeln und sich mit den veränderten Lebensverhältnissen und Rechtsanschauungen wandeln soll, dann müssen die Richter die Möglichkeit haben, auch ohne staatliche Gesetzesänderung einer solchen Wandlung Rechnung zu tragen. Die kontinentaleuropäischen Juristen, die im wesentlichen in der Anwendung von Gesetzen auf konkrete Einzelfälle geschult sind, sollten künftig lernen, nicht mehr nur an Hand der gesetzlichen Regelungen des Privatrechts herauszufinden, was im Einzelfall Recht und gerecht ist, sondern zu prüfen, ob die im Gesetz enthaltene Regelung dafür noch im Einklang mit gewandelten Rechtsüberzeugungen ist.

Dies ist in Deutschland in der höchstrichterlichen Rechtsprechung schon seit längerem bis zu einem gewissen Grade der Fall, indem diese allgemeine Rechtsprinzipien bzw. ganz neue Rechtsinstitute entwickelt hat. So hat schon das Reichsgericht zum Beispiel den Grundsatz aufgestellt, dass eine vertragliche Regelung nur dann weiter gilt, wenn die ihr zugrunde liegenden Verhältnisse sich nicht wesentlich geändert haben, wobei Anlass die ungeheure Inflation der 20er Jahre des 20. Jahrhunderts gewesen ist. Außerdem wurden vom Bundesgerichtshof ein allgemeines Persönlichkeitsrecht entwickelt und als neue Rechtsinstitute u.a. der Grundsatz der Verwirkung von Ansprüchen wegen gegen Treu und Glauben verstoßender verspäteter Rechtsausübung sowie die Zubilligung von Schadensersatzansprüchen bei Verschulden im Laufe von Vertragsverhandlungen anerkannt.

Andererseits gibt es eine Fülle von richterlichen Entscheidungen, bei denen es sich um die Auslegung bestimmter privatrechtlicher gesetzlicher Regelungen handelt und die begrenzt zu einer Weiterentwicklung des Privatrechts beitragen. Hierbei spielen auch die Rechtswissenschaftler eine wichtige Rolle, indem diese sich mit richterlichen Entscheidungen kritisch auseinandersetzen. In dem Maße, in dem das Privatrecht sich durch die Rechtsprechung über das bisher gesetzlich geregelte Privatrecht hinausentwickelt, wird es in Zukunft zunehmend notwendig, aus den Einzelentscheidungen allgemeine Rechtsregeln zu entwickeln und diese systematisch zu ordnen, wie es heute bereits in Kommentaren und Lehrbüchern geschieht. Beispiele sind die zu der Generalklausel des § 242 BGB (Berücksichtigung von Treu und Glauben) von der Rechtsprechung entwickelten und in den Kommentaren systematisch dargestellten zahlreichen Tatbestände; ferner die Beispiele eines gegen die guten Sitten verstoßenden oder eines irreführenden Wettbewerbs, §§ 1 und 3 UWG. Hierbei handelt es sich allerdings im Sinne Rudolf Steiners um im Interesse der Sicherheit notwendiges »öffentliches Recht«, an welches die Richter weiterhin gebunden bleiben müssen.

Wesen und Grenzen des öffentlichen Rechts

Die außerordentliche Bedeutung der Entwicklung des Privatrechts durch die Rechtsprechung auf dem Boden des Geisteslebens wird deutlich, wenn man das öffentliche Recht, das sich im Sinne Rudolf Steiners auf die Sicherheit und Gleichheit aller Menschen bezieht, und sein Verhältnis zum Privatrecht genauer betrachtet. Das öffentliche Recht entsteht auf demokratische Weise durch die Gesetzgebungsorgane des Staates. Bereits Wilhelm von Humboldt hat in seiner Schrift über die Grenzen der Wirksamkeit des Staates ausgeführt, dass der Staat sich auf die Erhaltung der Sicherheit zu beschränken habe und dass die Sorgfalt für das physische und moralische Wohl Aufgabe der Bürger selbst in von ihnen gebildeten „Nationalanstalten“ ist. Rudolf Steiner sah dies als Aufgabe von frei gebildeten Korporationen und Assoziationen im Geistesleben und Wirtschaftsleben an. [12] Alles wirtschaftliche und geistige Leben kann sich nur in dem Maße frei und fruchtbar entfalten, als Vertragsfreiheit besteht und diese nicht durch staatliche Gesetze und Verwaltungsakte eingeschränkt wird. Andererseits muss aber der Staat um der Sicherheit der Bürger und seiner selbst willen die Privatautonomie durch Gesetze, d.h. durch öffentliches Recht beschränken. So sind viele gesetzliche Regelungen und Bestimmungen, die heute dem Privatrecht zugerechnet werden, als öffentliches Recht zu betrachten. Dazu gehören z.B. das Kündigungsschutzgesetz und das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Solche Beschränkungen der Vertragsfreiheit sind aber nur gerechtfertigt, soweit dies aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist, wobei zur Sicherheit auch die vor Ausbeutung und die soziale Sicherheit zu rechnen sind. Legt man den Maßstab der Sicherheit an, dann ist z.B. das Kartellverbot insoweit berechtigt, als es die Abnehmer und Verbraucher vor überhöhten Preisen schützt. Nicht gerechtfertigt ist es jedoch, wenn der Staat durch die Anti-Kartell-Gesetzgebung die Ideologie der liberalen Marktwirtschaft durchsetzt. Damit greift der Staat unmittelbar in das Wirtschaftsleben ein, ohne dass dies vom Gesichtspunkt der Sicherheit aus gerechtfertigt wäre. Hier handelt es sich um private Rechtsbeziehungen, deren Regelung dem Staate verschlossen bleiben muss. Damit verhindert er die Verwirklichung einer freien Wirtschaftsordnung, d.h. einer assoziativen Zusammenarbeit der Korporationen aller Marktbeteiligten, wie sie Steiner vorgeschlagen hat und wie sie schon bei Humboldt veranlagt ist. [13] Notwendig ist deshalb, vom Kartellverbot künftig eine Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Verbänden auszunehmen, wenn es sich um Vereinbarungen durch Vertreter aller Marktbeteiligten einer Branche einschließlich von Verbänden der Verbraucher handelt.

Heute haben wir in Deutschland viele Bereiche, in welchen private Rechtsverhältnisse vom Staat durch öffentliches Recht geregelt sind. Dies gilt insbesondere für den Schul- und Hochschulbereich, für die Sozialversicherung und für die Arzneimittelgesetzgebung. Hier besteht die Tendenz, in Fragen der wissenschaftlichen Erkenntnis bestimmte Wissenschaftsauffassungen, z.B. in der Pädagogik oder in der Medizin als die allein maßgebenden gesetzlich festzulegen. Hierzu hat der Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages in seinem Bericht zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 28.4.1976 mit erfreulicher Deutlichkeit ausgeführt, »dass Fragen der wissenschaftlichen Erkenntnis nicht nach Maßgabe einer Mehrheitsentscheidung beantwortet werden können« und »dass die Pluralität der wissenschaftlichen Lehrmeinungen in der Arzneimitteltherapie auch in den konkreten Entscheidungen über die Zulassung eines Arzneimittels ungeschmälert zum Ausdruck kommen muss.« [14] Dem wurde im Arzneimittelgesetz von 1976 Rechnung getragen, indem die Zulassung von Arzneimitteln aufgrund der Begutachtung durch Kommissionen der verschiedenen Therapierichtungen beim Bundesgesundheitsamt erfolgt, in die nur dafür sachverständige Ärzte, Pharmazeuten usw. berufen werden dürfen. Damit wurde einerseits im Interesse der Sicherheit dafür gesorgt, dass keine unwirksamen und schädlichen Arzneimittel auf den Markt kommen, andererseits verhindert, dass Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen aufgrund von gesetzlich vorgegebenen einseitigen Prüfungsvorschriften vom Markt verschwinden.

Innerhalb des Geisteslebens ist es ebenfalls Aufgabe des Staates, durch öffentliches Recht für Sicherheit zu sorgen. So gelten z.B. das Baurecht oder der Brandschutz auch für Gebäude, die dem geistig-kulturellen Leben dienen. Auch im Vereinsrecht hat der Staat z.B. dafür zu sorgen, dass keine Vereine mit verfassungsfeindlichen oder kriminellen Zielen gegründet werden und aufgelöst werden können. Auch ist es staatliche Aufgabe zu verhindern, dass das Wohl von Kindern oder Jugendlichen erheblich gefährdet wird, wobei er aber nicht selbst entscheiden darf, welche Maßnahmen für das Wohl derselben die geeignetsten sind, da es sich hierbei um Erkenntnisfragen handelt, die nicht nach Maßgabe einer parlamentarischen Mehrheit entschieden werden können und dürfen.

Das Strafrecht als Aufgabe des Geisteslebens

Wenn Rudolf Steiner als Strafrecht bezeichnet, was Recht ist gegenüber einer Rechtsverletzung und sagt, dass das Strafrecht ebenso wie das Privatrecht in das Gebiet des Geisteslebens gehört, so bedeutet dies, dass es nicht Aufgabe des Staates ist, gesetzlich die Folgen strafbarer Rechtsverletzungen zu regeln, sondern dass dies von auf dem Boden des Geisteslebens stehenden Richtern im Einzelfall entschieden werden sollte. Heute sind im Strafgesetzbuch nicht nur die Straftatbestände, d.h. die strafbaren Handlungen geregelt, sondern darin ist auch festgelegt, welche Rechtsfolgen solche Handlungen haben. Da es Aufgabe des Staates ist, für die Sicherheit zu sorgen, obliegt es ihm, durch Gesetze zu bestimmen, was strafbar sein soll. Weitere Aufgaben des Staates, nämlich der Polizei und der Staatsanwaltschaft, bestehen darin, begangene Straftaten aufzuklären, die Täter anzuklagen sowie für die Ausführung ergangener Urteile zu sorgen. [15] Nicht jedoch ist es Aufgabe das Staates, die Strafarten und die Höhe der Strafen, d.h. was »Recht ist gegenüber einer Rechtsverletzung«, durch Gesetze festzulegen. Allerdings ist es Aufgabe des Staates, gewisse Strafen wie z.B. die Todesstrafe oder die Prügelstrafe, um der Sicherheit und der Menschenwürde willen, die auch im Straftäter zu achten ist, gesetzlich zu verbieten. Die Strafe im einzelnen Fall zu bestimmen wird hingegen künftig die Aufgabe freier, von Organisationen des Geisteslebens bestellter Richter sein. So sollte der Angeklagte künftig abgeurteilt werden von einem Richter, »dem er in einem individuellen menschlichen Verhältnis gegenübersteht.« [16] Die Gerechtigkeit einer Strafe besteht nicht darin, dass für gleiche Straftaten möglichst die gleiche Strafe ausgesprochen wird, sondern darin, dass sie dem einzelnen Straftäter ›gerecht‹ wird, das heißt dazu beiträgt, dass er in sich die Kraft entwickelt, künftig seinen zu Straftaten führenden Trieben, Begierden und Leidenschaften zu widerstehen. Dazu wird bei der Straffindung in Zukunft schöpferische Phantasie walten müssen, was bisher kaum der Fall ist. In Betracht kommen hier Auflagen und Weisungen, die nach dem Jugendgerichtsgesetz und dem deutschen Strafgesetzbuch schon länger möglich sind, aber vor allem im Erwachsenen-Strafrecht nur unzureichend genutzt werden. Vor Jahrzehnten hatte ein Jugendrichter in Darmstadt phantasievolle Auflagen erteilt, indem er z.B. einer Hausangestellten, die im Haushalt Geld gestohlen und sich davon Süßigkeiten gekauft hatte, auferlegte, mit einem bestimmten Betrag ihres Einkommens Süßigkeiten zu kaufen und diese in einem Kindergarten zu verteilen. Einem jungen Motorradfahrer, der mit seinem Freund zu schnell fuhr und dadurch dessen Tod verschuldete, gab er statt ihn einzusperren auf, dessen Grab regelmäßig zu pflegen.

Strafvollzug als Aufgabe des Geisteslebens

Eine besondere Bedeutung kommt bei der Resozialisierung von Straftätern dem Strafvollzug zu. Dieser kann nicht allein im Freiheitsentzug bestehen. Vielmehr liegen hier erwachsenenpädagogische und vielfach auch kriminaltherapeutische Aufgaben vor. Eine besondere Bedeutung haben hierbei unter anderem Gespräche, Vorträge, Seminare und auch künstlerische Veranstaltungen und Übungen. Da hierbei auch individuelle Maßnahmen in Betracht kommen, können diese innerhalb des staatlichen Strafvollzuges nur sehr eingeschränkt durchgeführt werden. Deshalb wird man in Zukunft ein freies, nichtstaatliches Strafvollzugswesen innerhalb der geistigen Organisation des sozialen Organismus entwickeln müssen, das nicht - wie heute teilweise schon in Amerika und anfänglich in Deutschland - aus privatwirtschaftlichen, profitorientierten Gründen entsteht, sondern von Vollzugsanstalten betrieben werden muss, die auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten. Erfolgreich werden diese allerdings nur insoweit wirken, als deren Mitarbeiter aus einer umfassenden Welt- und Menschenerkenntnis den Menschen nicht nur als ein bloß leiblich-materielles, sondern zugleich als ein geistig-seelisches und der Moral fähiges Wesen betrachten, das aufgrund seines geistigen Ich-Wesens entwicklungsfähig ist.

Die Weiterentwicklung der drei Rechtsgebiete

Eine grundlegende Erneuerung und Weiterentwicklung der drei großen Rechtsgebiete wird somit davon abhängen, dass zu der heutigen naturwissenschaftlichen Betrachtungsart des Menschen und der Welt eine geisteswissenschaftliche hinzutritt, die den Menschen als leiblich-seelisch-geistiges Wesen erkennen kann und ihn in einem realen Zusammenhang sieht nicht nur mit der materiellen, sondern mit einer seelischen und geistigen Welt, mit denen er zunächst unbewusst verbunden ist. Rudolf Steiner hat ausgeführt, wie der Mensch durch Schulung und Entwicklung seines Denkens und seiner anderen Seelenkräfte durch bestimmte Übungen stufenweise höhere Erkenntnisfähigkeiten entwickeln kann, die ihn in eine bewusste Verbindung mit diesen höheren Welten bringen können. [17] Diese höheren Erkenntnisstufen nennt Rudolf Steiner Imagination, Inspiration und Intuition. Auf der imaginativen Erkenntnisstufe treten inhaltvolle Bilder auf, die nicht von Sinneseindrücken herrühren, sondern die der bildhafte Ausdruck von seelischen und geistigen Wesen und Vorgängen sind. In der inspirierten Erkenntnis hat man es zu tun mit einem rein geistigen Hören. Die Dinge der Welt sprechen ihr Wesen der menschlichen Seele gegenüber aus. Der Mensch empfängt Offenbarungen einer höheren, geistigen Welt. Auf der Stufe der Intuition steht der Mensch nicht mehr bloß außerhalb der Dinge, Wesen und Vorgänge, sondern er lebt unmittelbar innerhalb derselben. Er ist mit ihrem Wesen unmittelbar verbunden und eins. [18]

Die Bedeutung höherer Erkenntnisfähigkeiten für die Weiterentwicklung des Rechts

Man kann sich nun fragen, ob und in welcher Weise solche höheren Erkenntnisfähigkeiten, die der Mensch entwickeln kann, für die Weiterentwicklung der drei Rechtsgebiete Privatrecht, öffentliches Recht und Strafrecht von Bedeutung sein können. In Bezug auf das Privatrecht müssen die Richter, die über ein streitiges Rechtsverhältnis zu entscheiden haben, die Fähigkeit haben, sich ein möglichst wirklichkeitsgemäßes Bild vom Sachverhalt sowie von dem zu machen, was die streitenden Parteien ursprünglich gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie alle möglichen Eventualitäten berücksichtigt hätten, um dann mit Hilfe einer schöpferischen Eingebung aus der Natur der Sache heraus eine gerechte Entscheidung treffen zu können. Sie werden deshalb für ihre Aufgabe am besten geeignet sein, wenn sie außer einer entsprechenden Lebenserfahrung in Zukunft vor allem die Fähigkeiten der Imagination und Inspiration entwickelt haben, die ihnen ermöglichen, sich vom Sachverhalt ein möglichst wirklichkeitsgemäßes Bild zu verschaffen und dann ein gerechtes Urteil zu finden. Auch bisher schon gehen erfahrene, gute Richter nicht primär vom Gesetzestext aus, sondern fragen ihr Rechtsgefühl, was im konkreten privaten Rechtsstreit rechtens ist. [19] Dabei handelt es sich um mehr oder weniger bewusste Inspirationen. Voll bewusste Inspirationen gehen aus einer Schulung des Gefühlslebens hervor. [20]

Beim öffentlichen Recht handelt es sich darum, dass durch Inspiration zu erfassende Rechtsideen zur Grundlage des durch Gesetze zu schaffenden, für alle in gleicher Weise geltenden öffentlichen Rechts, gemacht werden. Da die Fähigkeit der Inspiration wenig entwickelt ist, kann man den Eindruck gewinnen, dass es den heutigen Politikern oft an Ideen zur sachgerechten Lösung der vielfältigen schwierigen Probleme fehlt. Die Rechtsideen, die auch durch unbewusste Inspirationen empfangen werden können, sind allerdings noch kein für Menschen verbindliches Recht. Sie können nur die Richtung weisen, in der eine konkrete gesetzliche Regelung gesucht werden kann. So sagt Steiner: »...wir werden unterscheiden müssen zwischen dem Erfassen von Rechtsideen, zwischen dem ... Inspiriertsein von Rechtsideen und dem Ausleben des Rechts in der äußeren Welt.« [21]

Da das öffentliche Recht im Staatsleben nur dann in der rechten Weise zustande kommen kann, wenn es auf demokratische Weise gebildet wird, kommt es darauf an, zunächst bei möglichst vielen Menschen ein Verständnis für die Richtigkeit einer Rechtsidee zur Lösung bestimmter Probleme zu entwickeln. Wenn dann im Gesetzgebungsprozess an eine Konkretisierung von Rechtsideen gegangen wird, ist es wichtig, dass beweglich auf die unterschiedlichen Vorstellungen eingegangen und mit Phantasie nach konsensfähigen konkreten Lösungen gesucht wird. Dabei sind durchaus verschiedene Konkretisierungen von Rechtsideen denkbar, was Rudolf Steiner unter anderem am Beispiel seiner Idee der Eigentumsübertragung von Kapital erwähnt. [22]

Wie das Privatrecht zu seiner Weiterentwicklung in Zukunft vor allem der Fähigkeit der Imagination und das öffentliche Recht der Inspiration bedarf, so wird eine Weiterentwicklung des Strafrechts davon abhängen, inwieweit Richter die Fähigkeit der Intuition entwickelt haben, das heißt sich in das seelisch-geistige Wesen des Straftäters versetzen können. Der Strafrichter hat natürlich ebenso wie der Zivilrichter auch die Aufgabe, sich ein möglichst genaues Bild von der Straftat sowie von dem Täter und seiner Schuld zu machen, wobei die Fähigkeit der Imagination hilfreich sein wird. Um jedoch voll zu durchschauen, wie der Täter zu der betreffenden Straftat kommen konnte, sollte der Strafrichter die Fähigkeit besitzen, sich in sein inneres Wesen zu versetzen. Dieses innere Wesen und die tieferen Ursachen, die zu der betreffenden Straftat geführt haben, wird er allerdings erst dann voll erfassen, wenn er durch die Fähigkeit der Imagination und Intuition auch das vorgeburtliche Leben sowie frühere Erdenleben des Straftäters übersinnlich zu schauen vermag. Wenn der Richter sich auf diese Weise das bisherige Schicksal des Täters zu vergegenwärtigen vermag, kann er durch schöpferische Phantasie, die auf der Fähigkeit der Inspiration beruht, zur Einsicht kommen, welche individuelle Strafe und sonstige Maßnahmen diesem dazu verhelfen können, sich so zu entwickeln, dass er künftig seinen rechtsbrecherischen Trieben widerstehen kann.

Ganz wesentlich ist für den Strafrichter, aber auch für diejenigen, die von einer Straftat betroffen sind, dass sie dem Täter nicht mit der Einstellung gegenüberstehen, dass dieser ein böser Mensch ist, dem man mit Antipathie oder gar Hass begegnet. Vielmehr werden die Menschen in Zukunft zum Heil der sozialen Menschheitsverhältnisse bewusst empfinden lernen müssen, dass in jedem Menschen ein göttlich-geistiges Wesen lebt und dass wir bei einem Straftäter nur sein Verbrechen, seine Untaten, seine Charakterschwäche verabscheuen sollten, nicht aber den Menschen selbst. So hat Rudolf Steiner in einem Vortrag vom 10. Januar 1919 am Beispiel von Eltern, die ein Kind bestrafen müssen, als notwendig bezeichnet, dass diese mit Liebe bestrafen. Aber dies sollte in einem gewissen Grade auch für die Bestrafung eines Straftäters gelten: »In dem Augenblicke, wo wir in den Menschen hereinleuchten sehen das Göttlich-Geistige, werden wir, wo es notwendig ist, bestrafen, aber wir werden mit Liebe bestrafen.« [23]

Eine wesentliche Hilfe hierbei wird sein, wenn die Erkenntnis sich verbreitet, dass es objektive Mächte des Bösen gibt, die in jedem Menschen wirksam sind und die ihn zum Bösen verführen und verleiten wollen. Goethe hat dies in seinem ›Faust‹ in der Gestalt des Mephisto und dessen Einwirken auf die Seele des Faust bildhaft, aber wirklichkeitsgemäß dargestellt. Rudolf Steiner hat seinerseits darauf hingewiesen, dass es zwei wesenhafte Mächte des Bösen gibt, die in einer polar entgegengesetzten Weise im Menschen wirken: Einerseits diejenigen, die den Menschen zur Selbstsucht verführen und ihn von der äußeren Welt und ihren Aufgaben abziehen wollen. Diese nennt Steiner luziferische Wesenheiten; andererseits solche, die den Menschen dazu bringen, die Welt und die Menschen nur als materielle Realität zu sehen und mit lieblosem, kaltem Verstand zu handeln. Sie bezeichnet Steiner anknüpfend an die alte persische Religion ahrimanische Wesenheiten. Goethe hat diese beiden Mächte des Bösen noch nicht unterschieden, sondern sie in der Gestalt des Mephisto zusammengefasst. In dessen Wirken kann man jedoch beide Seiten des Bösen erkennen. So wirkt Mephisto insbesondere bei der Verführung des Gretchen durch Faust als luziferisches Wesen, während er bei der Beseitigung von Philemon und Baucis zusammen mit den drei Gesellen als ahrimanisches Wesen tätig ist. Beispiele für das Wirken vor allem der ahrimanischen Mächte können wir im Übermaß im Hitler-Reich und in der Sowjetunion zur Zeit Stalins finden. Es gibt aber auch zahllose Beispiele in unserer Gegenwart und schon seit langem in der Geschichte.

Wenn die geschilderten Ideen Rudolf Steiners über die Gliederung und Entwicklung der drei Rechtsgebiete und ihre Zuordnung zum sozialen Organismus in Zukunft mehr und mehr berücksichtigt werden, wird das Gesamtgebiet des Rechtes grundlegend erneuert werden können. Innerhalb des Staatslebens wird durch das öffentliche Recht nur für die Sicherheit gesorgt und dadurch erst ermöglicht, dass das gesamte geistige und wirtschaftliche Leben sich zum Heile und zum Wohle der Menschheit frei entfalten können. Das Privatrecht wird sich als Richterrecht der Entwicklung dieser beiden Lebensgebiete lebendig anpassen und somit nicht als starr und lebensfremd empfunden werden. Dies wird zugleich dazu beitragen, soziale Spannungen und Rechtsstreitigkeiten zu verringern. Und durch ein lebendiges individuelles Strafrecht und einen erweiterten, möglichst nicht-staatlichen Strafvollzug wird es möglich werden, in Straffälligen die Fähigkeit und die Kraft zu rechtlichem und sozialem Handeln wieder zu erwecken und sie damit in die soziale Gemeinschaft wieder einzugliedern. So kann durch eine Weiterentwicklung der drei Rechtsgebiete in der angedeuteten Richtung ein wesentlicher Beitrag zur Gesundung des gesamten sozialen Organismus geleistet werden.

Anmerkungen:

[1] Vgl. u.a. Maurach/Zipf, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Heidelberg 1992, § 2, Rz 1, S. 21;
[2] Anton Menger, Neue Staatslehre, Jena 1903, S. 112 und 97.
[3] Vgl. Rudolf Steiner, Die soziale Frage, GA 328, Dornach 1977, S. 39 sowie Dietrich Spitta, Privatrecht, öffentliches Recht, Strafrecht. Ein skizzenhafter Beitrag zu einer anthroposophischen Rechtslehre in Stefan Leber (Hrsg.), Der Mensch in der Gesellschaft, Beiträge zur Anthroposophie 2, Stuttgart 1977.
[4] Vgl. Rudolf Steiner, a.a.O., S. 39
[5] Vgl. hierzu die Ausführungen Rudolf Steiners über Recht und Pflicht in seinem Vortrag vom 22.11. 1914 in: Der Zusammenhang des Menschen mit der elementarischen Welt, GA 158, Dornach 19934, S. 142 ff.
[6] Rudolf Steiner, Die soziale Frage, a.a.O., S. 92
[7] Vgl. Rudolf Steiner, Die Kernpunkte der sozialen Frage, GA 23, Dornach 19766, S. 138 f.
[8] Vgl. Rudolf Steiner, Der Goetheanismus ein Umwandlungsimpuls und Auferstehungsgedanke, GA 188, Dornach 19823, S. 166; vgl. auch Rudolf Steiner, Die soziale Frage als Bewusstseinsfrage, GA 189, Dornach 19803, S. 39
[9] Vgl. Rudolf Steiner, Die soziale Frage, a.a.O., S. 114 f.
[10] Gustav Radbruch, Der Geist des englischen Rechts, Göttingen 19584, S. 7
[11] Gustav Radbruch, a.a.O., S. 27 f. sowie Karl Heyer, Von der Atlantis bis Rom, 19552, S. 177 ff., 183 ff.
[12] Vgl. hierzu Wilhelm von Humboldt, Ideen zu einem Versuch, die Grenzen der Wirksamkeit des Staates zu bestimmen, mit Nachwort von Dietrich Spitta, S. 46 bzw. Dietrich Spitta, Die Staatsidee Wilhelm von Humboldts, Berlin 2004, S. 75 ff., 83 ff.; ferner u.a. Steiner, Soziale Zukunft, GA 332a, Dornach 1977, S. 103,; Gedankenfreiheit und soziale Kräfte, GA 333, 1985, S. 25: Soziale Ideen – Soziale Wirklichkeit – Soziale Praxis, GA 337a, 1999, S. 142 f.
[13] Vgl. Rudolf Steiner, Die Kernpunkte der sozialen Frage, a.a.O., S. 15 ff.; Spitta, Die Staatsidee Wilhelm von Humboldts, S. 83 ff.
[14] Vgl. Drucksache 7/5091 des Deutschen Bundestages vom 28.4.1976, S. 7.
[15] Vgl. Rudolf Steiner, Die soziale Frage, a.a.O., S. 92, 93.
[16] Vgl. Rudolf Steiner, a.a.O., S. 92
[17] Vgl. Rudolf Steiner, Wie erlangt man Erkenntnisse der höheren Welten?, GA 10, Dornach 199324, sowie das Kapitel „Die Erkenntnis der höheren Welten (Von der Einweihung oder Initiation) seines Werkes „Die Geheimwissenschaft im Umriss“, GA 13, Dornach1989/30.
[18] Vgl. insbesondere das Kapitel „Die Stufen der höheren Erkenntnis“ in Rudolf Steiners gleichnamigen Buch, GA 12, Dornach 19937, S.15 ff. sowie S. 50
[19] So berichtet z.B. der bedeutende Jurist Max Hachenburg in seinen „Lebenserinnerungen eines Rechtsanwalts und Briefe aus der Emigration, Stuttgart 1978, S.89 von einem Landgerichtsdirektor in Mannheim, der mit einem untrüglichen Gefühl für das Rechte ausgestattet gewesen sei. Dieser habe ihm gesagt, er frage sich immer erst, wohin seine Empfindung geht; das sei sein bester Kompass. Die Gründe suche er sich nachher.
[20] Vgl. das Kapitel „Die Inspiration“ in: Rudolf Steiner, Die Stufen der höheren Erkenntnis“, a.a.O., S. 50 ff.
[21] Vgl. Rudolf Steiner, Geisteswissenschaftliche Behandlung sozialer und pädagogischer Fragen, GA 192, Dornach 19912, S. 37.
[22] Vgl. hierzu Rudolf Steiner, Die Kernpunkte der sozialen Frage, a.a.O., S. 112 ff
[23] Vgl. Rudolf Steiner, Der Goetheanismus, ein Umwandlungsimpuls und Auferstehungsgedanke, GA 188, Dornach 19823, S. 95 f.