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Die Problematik des Privateigentums an Unternehmen. Gesichtspunkte und Ansätze zu seiner Umwandlung
Quelle
Schriftenreihe „Sozialwissenschaftliches Forum“
Band 5, Eigentum, 2000, S. 152-190
Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung des Autors
Bibliographische Notiz
Der Zusammenbruch der osteuropäischen sozialistischen Staaten hat bei den Vertretern des westlichen, auf dem Privateigentum an den Unternehmen beruhenden marktwirtschaftlichen Systems zu der Überzeugung geführt, daß dieses System sich im Wettstreit mit dem östlichen, auf dem Staatseigentum beruhenden sozialistischen System als das bessere durchgesetzt und gesiegt habe. Übersehen oder verdrängt wird dabei jedoch, daß auch das marktwirtschaftliche System erhebliche Mängel aufweist und negative Auswirkungen hat, die es als äußerst problematisch erscheinen lassen. Ursache dieser Problematik ist das Privateigentum an Produktionsmitteln, worauf vor allem Karl Marx mit Recht hingewiesen hat.
Ursprung und Bedeutung des Privateigentums
Das Privateigentum an Grund und Boden und an den Produktionsmitteln hat seinen Ursprung in römischen Rechtsinstituten. Die Römer waren die ersten, welche Grund und Boden als eine Sache ansahen, die man wie bewegliche Sachen kaufen und verkaufen, verpfänden und vererben kann. Auch gingen sie davon aus, daß sich das Eigentum an Grund und Boden auf die damit fest verbundenen Gegenstände erstreckt, wie zum Beispiel Bäume und Sträucher sowie Gebäude; ferner daß dem Eigentümer auch das Eigentum an den Früchten sowie den Bodenschätzen auf seinem Grundstück zusteht. Auch kannte das römische Recht die Miete der Dienste eines Arbeiters, woraus der heutige Arbeitsvertrag entstand. Der Arbeitsunternehmer
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und Eigentümer, welcher durch andere neue Produkte herstellen ließ, wurde auch Eigentümer derselben.[1]
Diese römischen Rechtseinrichtungen hatten seinerzeit ihre große Bedeutung und volle Berechtigung im Zusammenhang mit der Herauslösung des Individuums aus den früheren Bluts- und Stammeszusammenhängen, die auf der Grundlage des Gemeineigentums beruhten. Sie förderten die Entwicklung des Menschen zur selbständigen, freien Persönlichkeit. Durch die Rezeption des römischen Rechts während des Mittelalters wurden diese Rechtseinrichtungen in deutsches Recht übernommen und hatten auch hier die gleiche positive Bedeutung für die Entwicklung der Selbständigkeit und Unabhängigkeit des Menschen.
In der Neuzeit, insbesondere seit dem Ende des 18. Jahrhunderts, kam es durch die moderne Naturwissenschaft zu einer rasanten technischen Entwicklung, die zur industriellen Produktion mit Hilfe von Maschinen geführt hat, die heute entweder teil- oder vollautomatisiert laufen. Das römisch-rechtliche Institut des Eigentums an Grund und Boden führte nun dazu, daß der Eigentümer des Bodens zugleich Eigentümer der darauf errichteten Gebäude sowie der installierten Maschinen ist und daß ihm auch das Eigentum an den mit Hilfe dieser Produktionsmittel hergestellten Waren zusteht, obwohl er diese meist gar nicht persönlich, jedenfalls nicht allein, produziert. Auch der Erlös aus dem Verkauf der Produkte und der Gewinn nach Abzug der Kosten, zu denen heute auch die Arbeitslöhne und Gehälter gerechnet werden, stehen allein dem Eigentümer der Produktionsmittel bzw. des Unternehmens zu.
Die Sozialschädlichkeit des Privateigentums an Unternehmen
Diese moderne Entwicklung hat einen ausgeprägten Egoismus mit sich gebracht, so daß heute das Privateigentum an Produktionsmitteln bzw. an Unternehmen nicht mehr notwendig ist, um den Individualisierungsprozeß zu fördern. Hinzu kommt, daß inzwischen große Teile der Menschheit im Zusammenhang mit diesem Prozeß ihre alten religiösen, sozialen und moralischen Bindungen weitgehend verloren haben, was zu einer Entfremdung
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der Menschen gegenüber dem Göttlich-Geistigen, gegenüber den Mitmenschen und gegenüber der Natur geführt hat. So bewirkt heute dieses Privateigentum schwerwiegende soziale Ungerechtigkeiten, eine sozialschädliche Machtausübung sowie schwere Umweltschädigungen. Dies zeigt sich besonders deutlich an den sozialen Mißständen des Frühkapitalismus, wie überlange Arbeitszeiten, Hungerlöhne, Kinderarbeit, miserable Wohn- und Lebensverhältnisse, keine soziale Sicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit, der Krankheit und für das Alter, kein Kündigungsschutz. Diese Mißstände wurden inzwischen vor allem in westlichen Staaten durch umfangreiche arbeits- und sozialrechtliche Regelungen gemildert, doch in vielen Ländern bestehen sie fort. Die auf dem Privateigentum an den Unternehmen und auf dem Konkurrenzkampf beruhende sogenannte «soziale» Marktwirtschaft als solche ist nicht sozial, sondern im Gegenteil antisozial, indem ihr das sozialdarwinistische Prinzip der Auslese durch Kampf ums Dasein zugrunde liegt. Das soziale Element wird nur von außen durch staatliche Gesetze oder durch karitative Einrichtungen hinzugefügt. An der im Privateigentum an Unternehmen begründeten Machtstellung des Eigentümers, an der Abhängigkeit der Arbeiter und Angestellten sowie an dem Interessengegensatz zwischen sogenannten Arbeitgebern und sogenannten Arbeitnehmern hat sich dadurch im Prinzip wenig geändert. Dieser tritt immer wieder in den Lohnkämpfen, verbunden mit Streiks und Aussperrungen, zutage, aber auch in Rationalisierungsmaßnahmen, die zur Arbeitslosigkeit führen. Dieser Interessengegensatz wirkt sich weit über das einzelne Unternehmen hinaus in dem Gegensatz von sogenannten Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften aus. Letztlich war auch der die Fortexistenz der Menschheit gefährdende Ost-West-Gegensatz in diesem Interessengegensatz begründet.
Der von den deutschen Gewerkschaften auch aus Selbsterhaltungsgründen betriebene, fortlaufend wiederholte Kampf um höhere Löhne, kürzere Arbeitszeiten usw. hat inzwischen zur Folge, daß in der BRD weltweit die höchsten Kosten je Arbeitsstunde anfallen, so daß deutsche Firmen in vielen Branchen nicht mehr konkurrenzfähig mit ausländischen Produkten sind. Dies führt neben Automatisierung und Rationalisierung zunehmend zur Verlagerung der Produktion in sogenannte Billiglohnländer und dadurch zum «Abbau» von Arbeitsplätzen im Inland, so daß die Gewerkschaften jetzt ihre Bemühungen vermehrt auf die Sicherung von Arbeitsplätzen richten. Die Tendenz zu steigender Arbeitslosigkeit ist im gegenwärtigen privatkapitalistischen System trotz aller Bemühungen und vorübergehend sinkender Zahl der Arbeitslosen nicht aufzuhalten, geschweige denn dauerhaft umzukehren. So gab es in Deutschland im Jahres-
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durchschnitt 1998 insgesamt 4,279 Millionen Arbeitslose. Im März 1999 lag die Arbeitslosenzahl bei 4, 288 Millionen, was einer Arbeitslosenquote von 11,1 entspricht.[2] Darin sind Vorruhestandsentlassungen und Millionen von Arbeitsförderungsmaßnahmen nicht eingerechnet. In den sieben größten Industriestaaten Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Japan, Kanada und USA zusammen waren im Sommer 1994 24 Millionen arbeitslos. Da die Arbeitslosen unterhalten werden und die dafür erforderlichen Mittel durch Steuern aufgebracht werden müssen, ist die Entlassung von Arbeitern und Angestellten letztlich nur eine Verschiebung des Problems von den einzelnen Unternehmen auf die Allgemeinheit und belastet schließlich auch die Wirtschaftsunternehmen selbst.
Neben dem riesigen Problem der zunehmenden Arbeitslosigkeit ist eine weitere gravierende Schwierigkeit die zunehmende Konzentration des Eigentums bzw. der Verwaltung des Eigentums an Unternehmen in den Händen weniger, die damit eine immer größere Macht erlangen. Es hängt dies einerseits damit zusammen, daß die Gewinne den Eigentümern der Unternehmen zustehen, ob sie nun ausgeschüttet oder Rücklagen zugeführt werden, und andererseits damit, daß mit Hilfe der Gewinne Eigentum an Unternehmen käuflich erworben werden kann. Erleichtert wird diese Möglichkeit durch das Instrument der Aktie, die problemlos den Kauf und Verkauf von Unternehmensanteilen sowie Kapitalerhöhungen durch Ausgabe neuer Aktien ermöglicht. Dies führt zu immer größeren Unternehmenskomplexen und -verflechtungen sowie Konzernbildungen, die sich nicht auf das Inland beschränken, sondern Unternehmen in vielen Ländern weltweit umfassen. Eine Folge dieser Entwicklung ist trotz Anti-Kartell- und Anti-Monopolgesetzen vielfach eine Marktbeherrschung mit der Möglichkeit, beim Einkauf Preise zu drücken und beim Verkauf überhöhte Preise und Gewinne zu erzielen. Dies führt in Verbindung mit dem Konkurrenzkampf zu zahlreichen Konkursen, welche die Arbeitslosigkeit vermehren und eine erhebliche Vernichtung und Verschleuderung volkswirtschaftlicher Werte zur Folge haben. Auch die katastrophale Verschuldung der Entwicklungsländer und die zunehmende Verarmung ihrer Bevölkerungen hängt hiermit und somit letztlich mit dem Privateigentum an den Unternehmen und am Kapital zusammen. Nicht zu übersehen ist auch die enge Verflechtung zwischen Wirtschaft und Staat mit vielfältigen Einflußnahmen wirtschaftlicher Kreise auf die staatliche Politik und Gesetzgebung.
Das Privateigentum an Unternehmen mit seinem daraus resultierenden Profitstreben hat ferner zur Folge, daß ständig nach Umsatzausweitung und Wirtschaftswachstum gestrebt wird. Dies führt zur Schaffung von Über-
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kapazitäten sowie einer sich ständig steigernden globalen Umweltzerstörung und -vergiftung, die sich auch zunehmend schädigend auf die Menschheit auswirkt. Daß das Profitstreben in Verbindung mit dem Konkurrenzkampf überdies zu einer besorgniserregenden Charakterveränderung vieler Menschen führt, die sich in sozialer Kälte und Härte, in einem Verfall der guten Sitten sowie im Hinwegsetzen über gesetzliche Vorschriften äußert, wird heute noch nicht genügend beachtet. Für die in den neuen deutschen Bundesländern lebenden Menschen war und ist dies jedoch an manchen Westdeutschen deutlich erfahrbar. Auch wird sich dies zunehmend bei den Ostdeutschen selbst zeigen, nachdem das Privateigentum an den Unternehmen und die Marktwirtschaft mit ihrem Konkurrenzkampf dort eingeführt worden sind. Eine weitere sozial schädliche Auswirkung unserer Eigentums-und Wirtschaftsordnung ist die immer stärker zunehmende Verarmung breiter Bevölkerungskreise, die sich in einem ständigen Steigen der Zahl der Sozialhilfeempfänger sowie der Obdachlosen zeigt. So stieg die Zahl der Sozialhilfeempfänger in Deutschland im früheren Bundesgebiet von 3.136.000 im Jahre 1987 auf 3.738.000 im Jahre 1991. Im gesamten Bundesgebiet einschließlich der neuen Bundesländer betrug diese Zahl 1991 4.227.000. Sie stieg im Jahre 1993 auf 5.017.000. Die Ausgaben für Sozialhilfe beliefen sich im alten Bundesgebiet 1987 auf 25,199 Milliarden DM. Sie stiegen 1991 auf 34,119 Milliarden. Im gesamten Bundesgebiet wurden 1991 37,337 Milliarden für Sozialhilfe ausgegeben. Diese Zahl stieg bis 1995 auf 52,161 Milliarden.[2a] Im Jahre 1997 gingen die Ausgaben zwar auf 44,4 Milliarden zurück, was jedoch nicht mit einem Rückgang der Zahl der Sozialhilfeempfänger, sondern insbesondere mit der Entlastung der Sozialhilfe durch die Pflegeversicherung zusammenhängt.[2b] Ein weiterer Mißstand ergibt sich daraus, daß das Privateigentum an Unternehmen vererbt werden kann. So erlangen Erben tüchtiger Unternehmer, die möglicherweise selbst nicht befähigt und willens sind, das Unternehmen weiterzuführen, ohne irgendein Verdienst Eigentum an diesem — mit der Folge, daß sie das Unternehmen entweder herabwirtschaften oder von ihm, ohne produktiv tätig zu sein, ohne eigene Arbeit Einkommen beziehen. Die Möglichkeit der Veräußerung des Eigentums an Unternehmen gibt ihnen darüber hinaus die Möglichkeit, sich den Erlös aus dem von der gesamten Mitarbeiterschaft miterarbeiteten Kapital anzueignen und von diesem bzw. den daraus zu erzielenden Zinsen ein angenehmes Leben zu führen. Eine solche Veräußerung bedeutet zugleich, daß die Mitarbeiterschaft gewissermaßen mitverkauft wird und sich plötzlich anderen Eigentümern und damit einer anderen Unternehmensleitung gegenübergestellt findet.
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Die Verstaatlichung der Unternehmen — keine Alternative
Karl Marx, der diese Mißstände am schärfsten analysiert und kritisiert hat, sah die Lösung des Problems in der Übernahme der Macht im Staate durch das Proletariat und in der anschließenden Verstaatlichung der Produktionsmittel, der Banken, des Verkehrs usw. Dabei ging er von der illusionären Vorstellung aus, daß damit der Klassengegensatz zwischen der besitzenden Klasse und dem Proletariat und die Ausbeutung des Proletariats durch die Bourgeoisie beseitigt würden, weil dann das Proletariat als Träger des Staates zugleich Eigentümer der Produktionsmittel wäre und sich nicht selbst ausbeuten könnte.[3] Er sah dabei nicht voraus, daß sich in der Kommunistischen Partei und Staatsbürokratie eine neue Klasse von Funktionären herausbilden würde, die den Staat total beherrscht, das Volk mit Spitzelmethoden und Polizeigewalt völlig unterdrückt und selbst ein schönes Leben auf Kosten der Allgemeinheit führt.[4] Auch bedachte er nicht, daß die Verstaatlichung der Produktionsmittel in Verbindung mit der staatlichen Planung aller Wirtschaftsvorgänge zur weitgehenden Ausschaltung der unternehmerischen Initiative führt. In den sozialistischen Staaten war daher die Produktivität der Wirtschaft und damit die Versorgung der Bevölkerung wesentlich schlechter als in den westlichen, privatkapitalistischen Ländern. An die Stelle des Kapitalismus auf der Grundlage von Privateigentum an Unternehmen und an Grund und Boden trat nicht der Sozialismus, sondern der Staatskapitalismus. An der Lohnabhängigkeit und Ausbeutung der Werktätigen hat sich in diesem System nichts geändert. Rudolf Steiner hat schon 1919 in seiner Schrift Die Kernpunkte der sozialen Frage darauf hingewiesen, daß eine Lähmung der individuellen menschlichen Fähigkeiten eintreten muß, wenn die Produktionsmittel und die individuellen menschlichen Fähigkeiten, wie von sozialistisch Denkenden angestrebt, vom Staat verwaltet werden.[5]
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Die Verschleierung der Problematik durch breitere Eigentumsverteilung
Die Problematik des privaten Eigentums an den Produktionsmitteln und am Kapital wird auch von den christlichen Kirchen mehr oder weniger gesehen.[6] Sie halten jedoch am Prinzip des Privateigentums bzw. an der «Heiligkeit» des Eigentums fest, auch soweit sich dieses auf die Produktionsmittel bezieht. Der als ungerecht empfundenen Eigentumsverteilung wollen sie durch Förderung der Vermögensbildung in der Hand breiter Bevölkerungskreise mit Hilfe des Staates entgegenwirken. So heißt es zum Beispiel schon in der Sozialenzyklika Rerum Novarum von Papst Leo XIII. aus dem Jahre 1891: «Es ist eine Folge der Umgestaltung der bürgerlichen Verhältnisse, daß die Bevölkerung der Städte sich in zwei Klassen geschieden sieht, die eine ungeheure Kluft voneinander trennt. Auf der einen Seite die Übermacht des Kapitals, welches Industrie und Markt völlig beherrscht, und weil es Träger aller Unternehmungen, Nerv aller öffentlichen Tätigkeit ist, nicht bloß seinen Besitzer pekuniär immer mehr bereichert, sondern auch denselben in staatlichen Dingen zu einer einflußreichen Beteiligung beruft. Auf der anderen Seite jene Menge, die der Güter dieses Lebens entbehren muß und die mit Erbitterung erfüllt und zu Unruhen geneigt ist. Wenn nun diesen niederen Klassen Aussicht gegeben würde, bei Fleiß und Anstrengung zu einem kleinen Grundbesitz zu gelangen, so müßte allmählich die Annäherung zwischen den zwei Lagern von Staatsbürgern stattfinden; es würden die Gegensätze von äußerster Armut und angehäuftem Reichtum mehr und mehr verschwinden.» Gleichzeitig wird jedoch betont: «Bei allen Versuchen zur Abhilfe gegenüber den gegenwärtigen sozialen Notständen ist durchaus als Grundsatz festzuhalten, daß das Privateigentum unantastbar und heilig ist.»[7] Auch Papst Pius XI. hält in der Sozialenzyklika anno von 1931 am Grundsatz des Privateigentums an den Produktionsmitteln und seiner Vererbung fest. Ihm geht es darum, «mit aller Macht und Anstrengung dahin zu arbeiten, daß wenigstens in Zukunft die neugeschaffene Güterfülle nur in einem billigen Verhältnis bei den besitzenden Kreisen sich anhäufe, dagegen in breitem Strom der Lohnarbeiterschaft zufließe.»[8] Allerdings denkt er auch an die Möglichkeit einer «Umbildung des Nur-Lohnverhältnisses in ein Gesellschaftsverhältnis», die «nach Maßgabe des Tunlichen empfohlen werden könne, um Arbeiter und Angestellte zu Mitbesitzern oder zur Mitverwaltung oder zu irgendeiner Art Gewinnbeteiligung kommen zu lassen». Papst Johannes XXIII. erwähnt in diesem Zusammen-
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hang in seiner Sozialenzyklika Mater et magistra auch den Erwerb von in Wertpapieren verbrieften Kapitalanlagen in Mittel- oder wozu Oskar Klug bemerkt, daß der Papst dabei gewiß an die Finanzpraktiken der katholischen Kirche selbst gedacht habe, die zu den größten Kapitalanlegern auf dieser Erde gehöre.[9] Grundsätzlich will die katholische Kirche somit das kapitalistische Wirtschaftssystem nicht verändern, zumal sie nur die zu Recht abgelehnte Alternative der Verstaatlichung der Produktionsmittel sieht. So heißt es in dem Hirtenbrief der Fuldaer Bischofskonferenz von 1950, daß die soziale Neuordnung nicht in einer Umwandlung des Privatkapitalismus bestehen darf.[10] Andererseits hat die katholische Kirche im Prinzip nichts dagegen einzuwenden, «daß auch der Staat und andere öffentlich-rechtliche Gebilde rechtmäßig Eigentum besitzen, auch an Produktionsmitteln», weil unter anderem «der Staat um des Gemeinwohls willen immer größere Aufgaben übernehmen muß». Allerdings müsse hierbei das Prinzip der Subsidiarität unbedingt beachtet werden.[11]
Auch die Evangelische Kirche in Deutschland hat in ähnlicher Weise zur Eigentumsfrage Stellung genommen, und zwar in der Denkschrift Eigentumsbildung in sozialer Verantwortung vom 6. April 1962. In ihr heißt es gleich zu Beginn, daß jeder Mensch, der Eigentum erstrebt, hat oder darüber verfügt, daran denken soll, «daß er und alle Güter Gott zu eigen sind». Damit ist nicht gemeint, daß die bestehenden Eigentumsverhältnisse als unabänderlich oder gar heilig zu betrachten seien.[12] Doch strebt die evangelische Kirche ebenso wie die katholische keine Umwandlung des Privatkapitalismus, d.h. des Privateigentums am Produktivvermögen, an. Vielmehr geht es ihr um eine gerechtere Eigentumsverteilung. Diese soll auf anderem Wege als dem der Enteignung erreicht werden.[13] Gedacht wird für die Zukunft an eine breitere Eigentumsstreuung insbesondere in der Weise, daß «Empfänger von Lohneinkommen in wachsendem Maße selbst Eigentum an Produktionsmitteln bilden und dieses ständig ständig vermehren». Sie sollen diese Anteilsrechte am Produktivvermögen grundsätzlich nicht zur Steigerung ihres Konsums veräußern, sondern behalten. Die daraus erfließenden Kapitalerträge sollen das Realeinkommen der Arbeitnehmer erhöhen.[14] Vorgeschlagen wird auch, den Willen zum Sparen durch «Schaffung kräftiger Sparanreize sowie eine spürbare Erleichterung der Sparleistung und des Aktienerwerbs der Arbeitnehmerschaft» zu fördern, wobei offensichtlich an steuerliche Regelungen des Staates gedacht ist.[15] Ein weiterer Vorschlag geht dahin, «daß neben dem frei verfügbaren Lohn ein zusätzlicher Einkommensteil gewährt wird, der nicht zum Verbrauch, sondern zur produktiven Eigentumsbildung bestimmt ist und darum besonderen Bindungen unter-
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liegt». Dabei ist nicht nur an den Erwerb von Aktien, sondern auch von Investment-Zertifikaten, an Festkonten usw. gedacht. Betont wird, daß bei dieser Vermögensbildung «möglichst alle Kreise der Arbeitnehmerschaft, nicht nur die Arbeitnehmer der gewerblichen Wirtschaft, berücksichtigt werden» sollen.[16] Darüber hinaus hält die evangelische Kirche für erforderlich, daß die Arbeitnehmer in die Lage kommen, die mit ihrem Anteil am Produktivvermögen verbundenen Entscheidungsbefugnisse durch geeignete Einrichtungen sachgemäß und wirkungsvoll wahrzunehmen. «In einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung sind die freien Glieder des Volkes selbst berufen, durch gemeinsame Vertretungen (als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber, als Verbraucher, Kleinaktionäre usw.) dem Überhandnehmen von Machtgruppen in Staat und Wirtschaft zu wehren.»[17]
In einer neueren Denkschrift der Evangelischen Kirche in Deutschland, Gemeinwohl und Eigennutz, von 1991 wird ebenfalls an dem Prinzip des Privateigentums am Produktivvermögen festgehalten, zugleich aber auf die damit verbundene soziale Verantwortung hingewiesen. So heißt es darin, «daß — wenn seine Sozialbindung beachtet wird — Privateigentum in der Marktwirtschaft eine wichtige und unersetzliche Funktion für verantwortliches Wirtschaften ausübt». Über die frühere Denkschrift hinaus wird auch auf andere Formen des Eigentums hingewiesen wie Genossenschaften oder die Eigentums- und Arbeitsform der Kibbuzim. «Freiwillig gewählte gemeinschaftsbezogene Eigentumsformen können das soziale Verantwortungsbewußtsein fördern.»[18]
Auch von unternehmerischer Seite werden Vorschläge gemacht, die in die gleiche Richtung einer breiten Eigentumsstreuung zielen. Ein Beispiel hierfür ist die Schrift Volkskapitalismus von Wolfgang Heintzeler, einem ehemaligen Vorstandsmitglied der BASE Darin wird die Auffassung vertreten, daß der Trend zur Publikumsaktiengesellschaft zur Folge haben wird, «daß das Eigentum an den Produktionsmitteln in immer stärkerem Maße über die in die Hände einer immer größeren Zahl von Menschen aus allen Bevölkerungsgruppen übergeht». Heintzeler meint, daß sich auf diese Weise das Problem des Eigentums an den Produktionsmitteln «in individueller, einer freiheitlich-rechtsstaatlichen Ordnung entsprechenden Weise» löst. Er hält es zwar für wünschenswert, «daß der einzelne Arbeitnehmer seine Ersparnisse vorzugsweise in Aktien des Unternehmens anlegt, in dem er selbst tätig ist vertritt dann aber die Auffassung, daß dem einzelnen die freie Wahl der Ersparnisanlage ohne gesetzlichen Zwang und ohne moralischen Druck belassen werden sollte. Er spricht sich gegen eine Umverteilung von Vermögen aus und setzt sich statt dessen dafür ein, den Glauben
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des Arbeitnehmers an die Zukunft durch den Gedanken der Neubildung von Vermögen in seiner Hand zu stärken. Illusionär erscheint Heintzelers Vorstellung, daß das Problem der Mitbestimmung in der Gesellschaft von morgen seine Bedeutung verlieren würde, «weil die Antithese von Kapital und Arbeit sich auflöst, wenn mehr oder weniger jeder im Arbeitsprozeß Tätige gleichzeitig Kapitaleigner ist oder zum mindesten sein kann».[19]
Die von den großen christlichen Kirchen sowie von anderer Seite vorgeschlagenen Maßnahmen zur Förderung einer stärkeren Vermögensbildung breiter Bevölkerungskreise, insbesondere der Arbeitnehmerschaft, tragen sicher wie beabsichtigt dazu bei, das Privateigentum an den Produktionsmitteln und am Kapital weiterhin aufrechtzuerhalten. Sie sind jedoch in keiner Weise geeignet, die oben angedeuteten und von den Kirchen selbst gesehenen Mißstände des privatkapitalistischen Systems zu beseitigen, abgesehen davon, daß sie die ungerechte Vermögensverteilung etwas mildern. Sie bewirken vielmehr, daß wenig Veranlassung gesehen wird, über eine Umwandlung des privatkapitalistischen Systems und damit über eine wirksame Beseitigung dieser Mißstände nachzudenken.
Die Idee des befristeten bzw. korporativen Eigentums an den Produktionsmitteln und am Kapital
Es ist das große, in seiner Bedeutung bisher noch viel zu wenig erkannte Verdienst Rudolf Steiners, in der Auseinandersetzung mit dem Marxismus-Leninismus und mit den chaotischen Verhältnissen nach dem Ersten Weltkrieg in zahlreichen Vorträgen sowie in seinem 1919 erschienenen Buch Die Kernpunkte der sozialen Frage praktikable Vorschläge unter anderem für eine Umwandlung des Privateigentums an Unternehmen gemacht zu haben, welche einerseits der Notwendigkeit Rechnung tragen, daß die unternehmerische Initiative sich weiterhin frei entfalten kann, und welche andererseits ermöglichen, das Eigentum an den Unternehmen so umzugestalten, daß die schädlichen Folgen des Privateigentums nicht eintreten können.
Steiner stellt sich voll hinter die Kritik von Karl Marx am Privatkapitalismus, die er großartig und gewaltig nennt. Er ist der Auffassung, daß in dem Gegensatz von Kapital und menschlicher Arbeitskraft «vielleicht das tiefste,
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das bedeutungsvollste Problem unserer Zeit liegt». Als hauptsächlichstes Kennzeichen der kapitalistischen Weltwirtschaftordnung, die sich zum Imperialismus entwickelt hat, sieht Steiner, «daß der Mensch ausgeht für sein Erwerbsleben, für seine Bereicherung von der sogenannten Rentabilität, der Anlagefähigkeit des Kapitals».[20] Hinzu kommt, daß im Kapitalismus Kapital, Menschenarbeit und Leistung zur Ware gemacht werden, «geregelt durch Angebot und Nachfrage, sich selbst regelnd dadurch nach der Rentabilität, nach der wüsten Konkurrenz, nach dem blindesten menschlichen Egoismus, unter dessen Einfluß jeder so viel erwerben will, als er aus der gesellschaftlichen Ordnung herauspressen kann». Er weist darauf hin, daß an die Stelle des alten patriarchalischen Herrschafts- und Dienerverhältnisses das wirtschaftliche Verhältnis des Bürgertums trat, «sich gründend auf den Konkurrenzkampf, auf die Rentabilität, auf das wirtschaftliche Zwangsverhältnis zwischen Kapital und Lohn, in welches Verhältnis eingezwängt ist der Warenaustausch, eingezwängt ist alle Preisgestaltung, die abhängig ist von dem egoistischen Kapital- und Lohnkampf».[21]
Die Vorschläge von Karl Marx, eine Sozialisierung durch Verstaatlichung der Produktionsmittel herbeizuführen, lehnt Steiner jedoch ebenso ab wie die christlichen Kirchen. So sagt er zum Beispiel in einem Vortrag vom 16. Mai 1919, daß man unterscheiden lernen muß «zwischen wirklicher Sozialisierung und demjenigen, was heute vielfach angestrebt wird, der Überführung des Privatkapitalismus in Staats- und Kommunalkapitalismus. Das ist keine Sozialisierung, das ist Fiskalisierung oder etwas ähnliches.»[22] Steiner geht davon aus, daß das Streben nach einer wirklichen Sozialisierung und nach Dreigliederung des sozialen Organismus in den unterbewußten Seelentiefen der Menschen wirkt.[23] Erreicht werden muß für eine wirkliche Sozialisierung, «daß ein engeres Band hergestellt werde zwischen den Leitern eines Betriebes mit Produktionsmitteln und diesen Produktionsmitteln selber. Ein Leiter oder ein Leiterkonsortium muß unbedingt dasjenige sein, welches durch seine geistige Arbeit, sei es disponierend, sei es kalkulierend, sei es erfinderisch, in den Betrieb durch die Produktionsmittel eingreift und sich daran beteiligt.»[24] Wenn der Leiter oder eines der Mitglieder eines Leitungskollegiums seine Tätigkeit mit den Produktionsmitteln nicht mehr fortsetzen kann oder will, »dann erwächst dem sozialen Organismus die Verpflichtung, diese Produktionsmittel ohne Kauf überzuleiten an eine andere Person oder Personengruppe».[25] Es geht also nicht um die Abschaffung des Eigentums an Produktionsmitteln, sondern um seine Umwandlung dahingehend, daß dieses in einer bestimmten Weise befristet wird: Es soll gebunden werden an die produktive
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leitende Tätigkeit mit Hilfe der Produktionsmittel und soll ohne Entgelt übertragen werden, wenn die leitende Tätigkeit aus irgendeinem Grund endet. So sagt Steiner in seinem Buche Die Kernpunkte der sozialen Frage: «Nicht die ursprüngliche freie Verfügung führt zu sozialen Schäden, sondern lediglich das Fortbestehen des Rechtes auf diese Verfügung, wenn die Bedingungen aufgehört haben, welche in zweckmäßiger Art individuelle Fähigkeiten mit dieser Verfügung zusammenbinden. [...] Nicht ein Mittel ist zu finden, wie das Eigentum an der Kapitalgrundlage ausgetilgt werden kann, sondern ein solches, wie dieses Eigentum so verwaltet werden kann, daß es in der besten Weise der Gesamtheit diene.»[26]
Eine unentgeltliche Übertragung des Verwaltungsrechts an Produktionsmitteln findet schon heute bei Aktiengesellschaften statt, wenn ein Vorstandsmitglied ausscheidet und durch ein neues ersetzt wird. Allerdings sind hier noch die Eigentümer in Gestalt der Aktionäre im Hintergrund, die ihr Eigentum veräußern und vererben und den Aufsichtsrat wählen, aber keinen Einfluß auf die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und deren Geschäftsführung nehmen können. So hat der Vorstand einer Aktiengesellschaft eine eigentümerähnliche Stellung, da er bei seinen unternehmerischen Entscheidungen, wie zum Beispiel bei Investitionen, in der Regel, d.h. wenn die Satzung oder der Aufsichtsrat nichts anderes bestimmt, frei und nicht an die Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. der Aktionäre gebunden ist. Der Aufsichtsrat hat in erster Linie die Aufgabe, die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und bei Ausscheiden oder Abberufung eines Vorstandsmitglieds für einen geeigneten Nachfolger zu sorgen.[27] Insofern kann die rechtliche Stellung des Vorstands einer Aktiengesellschaft zum Verständnis der von Steiner vorgeschlagenen Umwandlung des Eigentumsrechts in ein zeitlich befristetes Verfügungsrecht beitragen.
Die Übertragung des Verfügungsrechts über Produktionsmittel sollte künftig aber nicht durch selbst nicht produktiv tätige, nur am Gewinn interessierte außenstehende Kapitaleigentümer bzw. durch deren gewählte Vertreter, sondern durch solche Persönlichkeiten erfolgen, die selbst unternehmerisch tätig sind und damit am besten beurteilen können, wer als Nachfolger für die Leitung eines bestimmten Unternehmens am relativ besten geeignet ist. Eine solche Auswahl kann entweder durch den Ausscheidenden selbst bzw. das Leitungsorgan, dem er bisher angehörte, erfolgen, oder sie kann von diesem einer der Kapitalverwaltungskörperschaften übertragen werden, die aus der künftigen Organisation des Geisteslebens heraus gebildet werden. Eine solche Körperschaft wird Persönlichkeiten umfassen, die für die Beurteilung individueller Fähigkeiten, wie sie zur Leitung eines
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Unternehmens benötigt werden, kompetent.[28] Man kann sich auch vorstellen, daß aus den bestehenden Verbänden verschiedener Wirtschaftszweige heraus solche Körperschaften gebildet werden, in welchen entsprechend befähigte Unternehmerpersönlichkeiten bei der Übertragung des Eigentumsrechts an einem Unternehmen mitwirken. Auch eine Abberufung von nicht entsprechend befähigten Persönlichkeiten wird zu ihrer Aufgabe gehören.
Die Umwandlung des Privateigentums an Unternehmen in ein zeitlich befristetes Eigentum ist Aufgabe der staatlichen Gesetzgebung. Der Gesetzgeber hat durch entsprechende Gesetze dafür zu sorgen, daß das Eigentum in dem Augenblick auf andere übertragen wird, in welchem der bisherige Eigentümer nicht mehr willens oder in der Lage ist, in dem von ihm geleiteten Unternehmen weiterhin für die Allgemeinheit produktiv tätig zu sein. Der Staat darf jedoch nicht selbst das Eigentum übernehmen oder bestimmen wollen, wer es verwalten soll, weil sonst zweifellos nicht die Fähigsten zu Verwaltern der Produktionsmittel bestellt würden.[29] Die von Steiner vorgeschlagene Neuregelung des Eigentums an Produktionsmitteln kommt allerdings nur für solche Unternehmen in Frage, deren Kapital eine gewisse Höhe überschreitet. Bei kleineren Unternehmen ist das Privateigentum und seine Veräußerung und Vererbung nicht sozial schädlich wie bei größeren.[30]
Nun ist allerdings bei der Frage einer Neuregelung des Eigentums an Unternehmen noch ein weiteres Problem zu berücksichtigen, nämlich die Frage der Eigentumsbeteiligung der Mitarbeiterschaft an ihrem Unternehmen. Eine Beteiligung der Mitarbeiter als Aktionäre läßt wie dargelegt das bisherige Privateigentum an den Produktionsmitteln unverändert und beseitigt somit nicht seine schädlichen Auswirkungen. Latrille vertritt die Auffassung, daß allen Mitgliedern der Gesamtbelegschaft einschließlich der Geschäftsführer ein «befristetes, anteiliges, sachbezogenes Eigentum» am Unternehmen zusteht. Er schlägt deshalb vor, daß jedem Betriebsangehörigen beim Eintritt ins Unternehmen «laut Arbeitsvertrag ein Anteil am Gesamteigentum der Firma zugeschrieben und bei seinem Ausscheiden wieder gelöscht» wird.[31] Richtig ist, daß dann niemand ein Produktionsmittel als Privateigentum besitzt und kein Kapitaleigentümer zwischen dem Arbeitenden und seiner Maschine steht. Wenn Latrille dann sagt, daß dadurch die unmittelbare Zusammengehörigkeit von Arbeiter und seinem Werkzeug, wie sie im selbständigen Handwerk besteht, wiederhergestellt werde, und von einem Eigentum des Arbeiters z.B. an einer Maschine spricht,[32] so meint er damit offensichtlich nicht ein veräußerlichtes Privateigentum, sondern eine andere moralische Beziehung des Arbeiters zu «seiner Maschine»
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im Sinne eines ideellen Miteigentums, die in dem Umgang mit ihr und der Verantwortung für sie begründet ist. Die für unsere Frage sehr wesentlichen Äußerungen Steiners, auf welche sich Latrille bezieht, lauten:
«Wenn einer in einen Betrieb eintritt, wird ihm ein Teil des Eigentums zugeschrieben, gleichgültig, ob er Arbeiter oder Unternehmer ist. Das Eigentum hat als solches einen moralischen Wert. Eine Einnahme können wir nur von dem haben, was das Produktionsmittel trägt, nur von der Leistung. [...] Es ist ein Fortschritt, wenn im wirtschaftlichen Werden von der Nomadisierung fortgeschritten wird zur Verwurzelung. Um überhaupt irgendwie ein Interessiert-Sein zu erreichen, müssen Sie ein ähnliches Band zwischen Arbeiter und Produktionsmittel schaffen. Das kann nicht durch Kommunismus, sondern nur durch Individualismus erfolgen. Ich will nicht die Freizügigkeit bekämpfen. Was ich meine, hat damit gar nichts zu tun, sondern nur damit, daß jeder Mensch ein Interesse an den Produktionsmitteln habe, an denen er arbeitet. Dadurch, daß er in die Fabrik eintritt, machen Sie ihn zu einem Menschen, der ebenso beteiligt ist an seinem Betrieb wie ein Bauer an seinem Gut. Der Arbeiter muß sich sagen können: ohne meinen Willen kann am Besitz nichts geändert werden. Real betrachtet bringen nur Leistungen Erträgnisse. Besitz hat nur einen moralischen Wert: Man soll nicht Grund und Boden einfach verkaufen können. Das ist nicht etwas, was der Mensch leistet. [...] Beim gewerblich-industriellen Betrieb ist es so, daß, wenn einer den Betrieb verläßt, er sein Eigentumsrecht verliert. Dieses haftet an der Stelle. Praktisch ist die Folge des Besitzes dieses, daß der, der heute eine Fabrik einfach verkaufen kann, dann beschränkt sein wird. Beim Verkauf müssen alle übereinstimmen. Der einzelne kann nicht einfach, weil es ihm nicht paßt, seinen Posten verlassen. Im übrigen ist der einzelne ganz frei: Wenn er weg will, so muß er von seinem Posten gehen. Er kann aber nicht den Betrieb verkaufen. Sagen Sie den Leuten: Beim gegenwärtigen System, wie bei der Verstaatlichung, seid ihr doch nur Werkzeuge! Heute verkauft der Unternehmer mit seinem Unternehmen sein ganzes Werk und mit ihm alle Arbeiter. Wenn aber jeder Mitbesitzer ist, kann das nicht geschehen.»[33]
Wie aus diesen Äußerungen hervorgeht, denkt Steiner an ein Miteigentum der Mitarbeiter an dem Unternehmen, in welchem sie tätig sind, das mit ihrem Eintritt in das Unternehmen begründet wird und mit ihrem Ausscheiden endet. Offensichtlich hat er dabei jedoch nicht eine Kapitalbeteiligung im Auge, die auch veräußert werden könnte, denn das Miteigentum soll an die Mitarbeit im Unternehmen geknüpft sein und nur einen moralischen, keinen materiellen Wert besitzen. Auch ein Miteigentum im
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Sinne eines Eigentums an einzelnen Maschinen usw., wie es beim selbständigen Handwerker gegeben ist, kann nicht gemeint sein. Wer wäre dann Eigentümer z.B. der Gebäude, in welchem die einzelnen Maschinen stehen? Vielmehr kann nur ein korporatives Eigentum gemeint sein, bei welchem allen Mitarbeitern einschließlich dem Unternehmensleiter ein ideelles Miteigentum am gesamten Unternehmen zusteht, das nicht veräußert werden kann. Dabei kann es sich jedoch nicht darum handeln, daß die Belegschaft eines Unternehmens seine Leiter demokratisch wählt. Bei der Auswahl der Unternehmensleiter geht es um die Beurteilung geistiger Fähigkeiten, die nicht auf dem Wege einer Mehrheitsentscheidung erfolgen kann. Steiner bemerkt hierzu: «Durch Wahl des Unternehmers seitens der Arbeiterschaft würde eine Unterdrückung der Freiheit eintreten. Was absolut gewährleistet sein muß, ist dieses: Ihr müßt mir dasjenige für meine geistige Leistung geben, was ich für nötig halte. Dafür, daß der Unternehmer geistiger Leiter ist, bekommt er sein volles Einkommen.»[34] Da die Festsetzung des Unternehmereinkommens durch Vertrag erfolgt, wird er allerdings nur so viel Einkommen erhalten können, als ihm aufgrund seiner Fähigkeiten im Hinblick auf die zu übernehmende Tätigkeit zugebilligt wird. Dabei denkt Steiner auch an eine prozentuale Beteiligung der Unternehmensleiter an der Kapitalvermehrung, die durch ihre Tätigkeit entstanden ist.[35]
Zu berücksichtigen ist bei solchen konkreten Vorschlägen Steiners zur Lösung der Eigentumsproblematik, daß sie nur beispielhaft die Richtung weisen sollen, in der Lösungen gefunden werden können, die aber je nach den gegebenen Rechtsverhältnissen und aus dem jeweiligen Rechtsbewußtsein der beteiligten Menschen heraus abgewandelt werden können. So sagt Steiner in seiner Schrift Die Kernpunkte der sozialen Frage in bezug auf eine gesetzliche Regelung der Eigentumsübertragung: «Man kann sich denken, daß im einzelnen die Bestimmungen, die eine solche Rechtsübertragung regeln, in sehr verschiedener Art aus dem Rechtsbewußtsein heraus für richtig befunden werden. Eine Vorstellungsart, die wie die hier dargestellte soll, wird niemals mehr wollen als auf die Richtung weisen, in der sich die Regelung bewegen kann. Geht man verständnisvoll aufdiese Richtung ein, so wird man im konkreten Einzelfalle immer ein Zweckentsprechendes finden. Doch wird aus den besonderen Verhältnissen heraus für die Lebenspraxis dem Geiste der Sache gemäß das Richtige gefunden werden müssen. Je wirklichkeitsgemäßer eine Denkart ist, desto weniger wird sie für Einzelnes aus vorgefaßten Forderungen heraus Gesetz und Regel feststellen wollen. Nur wird andererseits eben aus dem Geiste der Denkart in entschiedener Weise das eine oder das andere mit Notwendigkeit sich ergeben.»[36]
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Es wäre allerdings eine Illusion zu glauben, daß allein durch eine Umwandlung des privaten Eigentums an Unternehmen in der von Steiner gewiesenen Richtung seine Sozialschädlichkeit völlig und auf Dauer überwunden werden könnte. Solche Einrichtungen können ein soziales Verhalten fördern, aber ein egoistisches, unsoziales Verhalten allein nicht verhindern. Hinzukommen muß vielmehr, daß die Menschheit durch eine geistige Weltauffassung den Weg aus dem Materialismus und Egoismus heraus findet, indem sie sich wieder mit dem in der Welt wirksamen Göttlich-Geistigen verbindet und dadurch eine neue Moralität begründet. Auf diese Voraussetzung für eine wahrhafte soziale Reform hat Rudolf Steiner bereits Anfang 1906 in seinem dritten Aufsatz über Geisteswissenschaft und soziale Frage mit folgenden Worten hingewiesen: «Das, was allein helfen kann, ist eine geistige Weltanschauung, welche durch sich selbst, durch das, was sie zu bieten vermag, sich in die Gedanken, in die Gefühle, in den Willen, kurz in die ganze Seele des Menschen einlebt.»[37]
Die Verwirklichung der Eigentumsidee Rudolf Steiners
Die Rechtsformen, welche unsere gegenwärtige Rechtsordnung für Unternehmen zur Verfügung stellt, gehen alle vom Grundsatz des Privateigentums aus, das veräußerbar und vererblich ist. Deswegen sind diese Rechtsformen in der gesetzlich vorgesehenen Form wenig geeignet, um die zuvor skizzierte Idee eines befristeten und korporativen Eigentums an Unternehmen zu verwirklichen. Allerdings besteht teilweise die Möglichkeit, durch entsprechende Satzungsgestaltung Schritte in Richtung auf eine Verwirklichung der Eigentumsidee Steiners zu tun. Auch gibt es Rechtsformen, die es ermöglichen, diese Idee weitgehend zu verwirklichen.
Zu nennen ist zunächst die Unternehmensträger-Stiftung. Durch sie wird erreicht, daß das private Eigentum am Unternehmen aufhört, so daß dieses nicht mehr veräußert und vererbt werden kann. Es hat sich eingebürgert, in solchen Fällen von «Neutralisierung des Kapitals» zu sprechen.[38] Auch ermöglicht die Rechtsform der Stiftung, durch entsprechende Regelungen in der Stiftungssatzung ein Organ zu bilden, dem die Auswahl befähigter Un-
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ternehmensleiter obliegt. Diese haben nur so lange ein Verwaltungsrecht am Unternehmen, als sie in diesem leitend tätig sind. Nicht möglich ist bei der Stiftung ein korporatives Eigentum der Mitarbeiter am Unternehmen, da es sich bei ihr nicht um eine Vereinigung von Personen, sondern um ein rechtsfähiges zweckgebundenes Vermögen ohne Mitgliedschaft handelt. Ein gewisser Nachteil ist auch, daß die Stiftung staatlicher Genehmigung bedarf und der Aufsicht des Staates unterliegt.
Auch die Rechtsform einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH) kommt für eine teilweise Verwirklichung der Eigentumsidee Steiners in Frage. Auch bei ihr wird das Eigentum an den Produktionsmitteln aus dem Vererbungsstrom herausgenommen. Die Veräußerung des Unternehmens bleibt bei dieser Rechtsform möglich, wenn sie nicht durch eine entsprechende Satzungsregelung ausgeschlossen wird, wobei der Erlös wieder gemeinnützigen Zwecken zu dienen hat. Eine Beteiligung der Mitarbeiter als Gesellschafter ist zwar theoretisch möglich, aber praktisch sehr erschwert, da jede Aufnahme eines neuen und jedes Ausscheiden eines bisherigen Gesellschafters notarieller Beurkundung bedarf und mit einer Kapitalbeteiligung bzw. Kapitalübertragung verbunden ist.
Eine weitere mögliche Rechtsform ist die Genossenschaft. Jeder Mitarbeiter eines Unternehmens kann als Mitglied in die Genossenschaft aufgenommen werden. Die Höhe der Genossenschaftsanteile kann so bemessen werden, daß jeder Mitarbeiter einen Anteil erwerben kann. Das Eigentum am Unternehmen steht dann der Genossenschaft zu, an der alle Mitarbeiter beteiligt sind, soweit sie Genossenschaftsanteile erwerben. Damit ist eine Vererbung des Unternehmens als Ganzes ausgeschlossen. Der einzelne Genossenschaftsanteil unterliegt allerdings der Vererbung. Doch endet die Mitgliedschaft des Erben mit dein Ende des Geschäftsjahres, in welchem der Erbfall eingetreten ist, es sei denn, die Satzung sieht etwas anderes vor. Eine Veräußerung des Unternehmens durch die Genossenschaft bleibt allerdings möglich. Eine Genossenschaft kann wegen ihrer wirtschaftlichen Zielsetzung in der Regel nicht gemeinnützig sein, so daß die Übertragung eines Unternehmens auf eine Genossenschaft aus steuerlichen Gründen praktisch ausscheidet. Hingegen ist die Umwandlung eines bestehenden Unternehmens in eine Genossenschaft im Umwandlungsgesetz vorgesehen und somit möglich. Ein gewisser Nachteil der Genossenschaft ist, daß diese der Prüfung und Aufsicht durch den Genossenschaftsverband unterliegt, dessen Vertreter an jeder Generalversammlung der Genossenschaft teilnehmen kann.
Eine ideale Rechtsform zur Verwirklichung des korporativen Eigentums an Unternehmen wäre der Verein. In ihn können alle Mitarbeiter eines Un-
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ternehmens ohne Formalitäten als Mitglieder aufgenommen werden. Die Mitglieder eines Vereins haben kein anteiliges Eigentum am Kapital des Unternehmens. Es ist jedoch möglich, daß der Erwerb der Mitgliedschaft mit einer Kapitaleinlage verbunden wird. Das Mitgliedschaftsrecht wäre jedoch auch in diesem Falle weder veräußerbar noch vererblich. Die Mitglieder haben grundsätzlich nur ein ideelles Miteigentum am Unternehmen, das befristet werden kann, indem vorgesehen wird, daß mit ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen auch ihre Mitgliedschaft im Verein endet. Das Eigentum am Unternehmen steht allein dem Verein zu und ist damit der Vererbung entzogen. Eine Veräußerung durch den Verein bleibt allerdings möglich. Doch steht der Erlös dann nicht einem privaten Eigentümer, sondern dem Verein zu. Durch entsprechende Satzungsbestimmungen kann dem Verein und damit dem Unternehmen eine Verfassung gegeben werden, die eine sachgerechte Auswahl der Unternehmensleiter ermöglicht und ihre unternehmerische Freiheit gewährleistet.
Zu berücksichtigen ist beim Verein als Rechtsform für Unternehmen, daß es zwei Arten von Vereinen gibt: den sogenannten Idealverein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und der durch Eintragung ins Vereinsregister die Rechtsfähigkeit erlangt, und den Wirtschaftsverein, welcher staatlicher Genehmigung bedarf. Ein Wirtschaftsverein wird heute praktisch nicht genehmigt, indem man davon ausgeht, daß für Wirtschaftsunternehmen andere Rechtsformen zur Verfügung stehen, wie insbesondere die Form der Aktiengesellschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Genossenschaft, deren gesetzliche Regelungen nicht durch die Wahl des BGB-Vereins umgangen werden sollen. Die Rechtsform des Wirtschaftsvereins sei nur subsidiär vorgesehen und könne deshalb nur in den Fällen zugelassen werden, in denen sie durch gesetzliche Regelungen vorgesehen sei, wie z.B. bei landwirtschaftlichen Erzeugergemeinschaften nach dem Marktstrukturgesetz oder bei Forstbetriebsgemeinschaften nach dem Gesetz über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse; in anderen Fällen ausnahmsweise nur dann, wenn eine «wirtschaftliche Vereinigung wegen der atypischen Umstände des Einzelfalls nicht in einer für sie noch zumutbaren Weise auf eine der bundesgesetzlichen typischen Organisationsformen verwiesen werden kann».[39] Unter diesen Umständen wird die Neugründung eines Wirtschaftsunternehmens in der Rechtsform eines Wirtschaftsvereins erst dann möglich sein, wenn der Bundesgesetzgeber die Voraussetzungen dafür durch ein Wirtschaftsvereinsgesetz schafft. Außerdem müßte durch eine entsprechende Änderung des Umwandlungsgesetzes die steuerlich unschädliche Umwandlung eines bestehenden Unternehmens
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mit anderer Rechtsform in einen Wirtschaftsverein ermöglicht werden, da die Übertragung eines Unternehmens auf einen Wirtschaftsverein, der nicht gemeinnützig sein kann, aus steuerlichen Gründen ausscheiden würde. Denkbar wäre jedoch in Zukunft nach einer gesetzlichen Normierung der Wirtschaftsvereine eine entgeltliche Übertragung von Unternehmen auf einen solchen Verein, z.B. gegen eine Leibrente, die auch in einem bestimmten Prozentsatz am Gewinn des eingebrachten Unternehmens bestehen könnte.
Die Rechtsform des Idealvereins kommt dann in Frage, wenn der Verein als gemeinnützig anerkannte Zwecke verfolgt und das von ihm zu betreibende Unternehmen als sogenannter Zweckbetrieb der Erfüllung dieser Zwecke dient. Dies ist z.B. bei Schulen in freier Trägerschaft, bei heilpädagogischen Heimen, Kliniken und dergleichen der Fall. Bei diesen bietet sich eine Mitgliedschaft der Mitarbeiter im Trägerverein der Einrichtung an. Möglich ist allerdings auch, einen Idealverein mit gemeinnütziger Zielsetzung als Unternehmensträger zu begründen und auf diesen ein sonstiges Wirtschaftsunternehmen schenkungsweise oder gegen ein Entgelt, z.B. in Gestalt einer Leibrente, zu übertragen. Der Vorstand des Vereins darf dann allerdings keinen Einfluß auf die Leitung des Unternehmens ausüben. In der Satzung müßte die Bildung eines Organs vorgesehen werden, dem die Auswahl der Leiter des Unternehmens obliegt. Der Verein unterliegt in diesem Falle hinsichtlich des Wirtschaftsunternehmens den üblichen Steuern, insbesondere Körperschafts-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Ansonsten bleibt der Verein steuerfrei, muß aber zur Erhaltung seiner Gemeinnützigkeit mittels der ausgeschütteten Gewinne seine satzungsmäßigen, als gemeinnützig anerkannten Zwecke erfüllen. Auch bei einer solchen Lösung ist das Unternehmen der Vererbung entzogen. Eine Veräußerung wäre zwar möglich; der Erlös würde jedoch nicht einem privaten Eigentümer, sondern dem gemeinnützigen Verein zufließen und damit weiterhin gemeinnützigen Zwecken dienen. Eine Mitgliedschaft der Mitarbeiterschaft des Wirtschaftsunternehmens in einem solchen gemeinnützigen Verein dürfte allerdings kaum in Frage kommen, da die Aufgabe des Vereins nicht im Betreiben eines üblichen Wirtschaftsunternehmens, sondern in der Erfüllung gemeinnütziger Zwecke besteht.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, daß die bisher bestehenden Rechtsformen eine Verwirklichung der oben dargestellten Eigentumsidee Rudolf Steiners nur beschränkt ermöglichen. Notwendig sind deshalb entsprechende Gesetzesänderungen. Da der Wirtschaftsverein, wie gezeigt, die am besten geeignete Rechtsform zur Verwirklichung eines befristeten bzw.
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eines korporativen Eigentums an Wirtschaftsunternehmen darstellt, sollte darauf hingewirkt werden, daß der Gesetzgeber durch ein und durch eine entsprechende Ergänzung des Umwandlungsgesetzes in Zukunft einerseits die Gründung von Wirtschaftsvereinen, andererseits auch die steuerlich unschädliche Umwandlung von Unternehmen mit anderer Rechtsform in Wirtschaftsvereine ermöglicht.
Für die Zukunft wird man darüber hinaus dringend darauf hinarbeiten müssen — um die oben dargestellten schädlichen Auswirkungen des heutigen privatkapitalistischen Systems zu beseitigen —, daß eine Umwandlung des Privateigentums an Unternehmen in dem dargelegten Sinne durch staatliche Gesetze allgemein verbindlich vorgenommen wird. Dies setzt allerdings voraus, daß in breiten Bevölkerungskreisen die Einsicht hervorgerufen wird, daß eine solche Umwandlung möglich und notwendig ist, da diese einer demokratischen Mehrheitsentscheidung bedarf. Das deutsche Grundgesetz steht einer solchen Umwandlung nicht entgegen, da sein Artikel 15 besagt, daß Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden können.
Praktische Versuche neuer Eigentumsformen an Unternehmen
Seit 1919, als Rudolf Steiner seine Idee einer Umwandlung des Privateigentums an Produktionsmitteln entwickelt hat, sind verschiedene praktische Versuche unternommen worden, neue Unternehmen in einer Form zu begründen bzw. bestehende Unternehmen in solche Formen überzuführen, die dieser Idee im Rahmen der gegebenen rechtlichen Möglichkeiten wenigstens teilweise entsprechen. Einige dieser Versuche sollen im folgenden beispielhaft dargestellt werden.
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Weleda AG
Die Weleda AG mit Sitz in Arlesheim/Schweiz ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht. Sie stellt pharmazeutische, kosmetische und diätetische Präparate her. Entstanden ist sie aus einer Zusammenarbeit von Dr. Rudolf Steiner und der Ärztin Dr. Ita Wegman mit dem Pharmazeuten Dr. Oskar Schmiedel und dem Arzt Dr. Ludwig Noll, die in einem Laboratorium am Goetheanum seit 1920 an der Ausarbeitung von Heilmitteln nach Angaben Dr. Steiners arbeiteten. Im Jahre 1921 wurde das Laboratorium am Goetheanum von der Schweizer Aktiengesellschaft Futurum AG übernommen, die im gleichen Jahr das spätere Weleda-Gebäude in Arlesheim kaufte. Mit der Eröffnung des Klinisch-Therapeutischen Instituts Arlesheim am 15. Juni 1921 begann die offizielle Herstellung von Heilmitteln und Körperpflegemitteln in enger Zusammenarbeit mit dem Institut. Dieser Zeitpunkt wird als die Geburtsstunde der Weleda betrachtet. Am 1. April 1922 wurden die Laboratorien am Goetheanum und in Arlesheim aus der Futurum AG ausgegliedert und mit dem Klinisch-Therapeutischen Institut in Arlesheim zu dem Unternehmen «Internationale Laboratorien und Klinisch-Therapeutisches Institut Arlesheim AG» (ILAG) zusammengefaßt. Am 25. März 1924 fand eine Fusion der Futurum AG mit der ILAG statt. Dann wurde am 30. Juni 1924 das Klinisch-Therapeutische Institut an den «Verein des Goetheanum» verkauft, der am Februar 1925 in «Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft» umbenannt wurde.
In Deutschland hatte die am 13. März 1920 errichtete Aktiengesellschaft zur Förderung wirtschaftlicher und geistiger Werte «Der Kommende Tag» bereits im gleichen Jahr eine chemische und Nährmittelfabrik in Schwäbisch Gmünd übernommen, die einen modernen Mühlenbetrieb umfaßte und auf deren Gelände durch Umbauten eine chemische Fabrik mit einem Versuchslaboratorium zur Herstellung und Entwicklung pharmazeutischer und kosmetischer Präparate eingerichtet wurde. Mit deren Produktion konnte im Jahre 1921 begonnen werden. Außerdem wurde vom Kommenden Tag im Frühjahr 1921 in Stuttgart das frühere Sanatorium Wildermuth in der Gänsheidestraße 88 (heute Adelheidweg 3) erworben, um dort ein Klinisch-Therapeutisches Institut einzurichten. Neben der Klinik wurde auf dem Gelände ein Laboratoriumsgebäude zur Entwicklung der Heilmittel des Instituts errichtet, das im Januar 1922 bezogen werden konnte. Die fabrikmäßige Herstellung dieser Heilmittel erfolgte in der Zweigniederlassung des Kommenden Tages in Schwäbisch Gmünd.[40] Am August 1924 wurden dann die Chemischen Werke der Aktiengesellschaft «Der Kommende Tag» in Schwä-
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bisch Gmünd und die Laboratorien des Klinisch-Therapeutischen Instituts Stuttgart der ILAG in Arlesheim als Zweigniederlassungen angegliedert. In der Verwaltungsratssitzung der ILAG am 7. September 1924 schlug Rudolf Steiner dann vor, diese in «Weleda AG» umzubenennen. Wegen markenrechtlicher Probleme konnte der Name des Stammhauses in Arlesheim allerdings erst am 10. Dezember 1928 entsprechend geändert werden.[41]
Die Weleda AG hatte Ende 1998 noch ein Aktienkapital von 5,25 Millionen Franken, wobei die Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft und das Klinisch-Therapeutische Institut Arlesheim, welches heute Ita-Wegmann-Klinik heißt, gemeinsam die Stimmenmehrheit besitzen. Zur gleichen Zeit hatte sie ein Partizipationskapital von 1 Million Franken, das weiterhin durch Umwandlung von Namensaktien in Partizipationsscheine erhöht werden soll. Außer durch ihre große Niederlassung in Schwäbisch Gmünd war die Weleda AG 1998 in weiteren 32 Ländern mit Tochterunternehmungen, Beteiligungen und Vertretungen sowie durch Lizenznehmer vertreten.
Bei den Aktien der Weleda AG handelt es sich um Namensaktien, die nur mit vorheriger Zustimmung des Verwaltungsrates übertragen werden dürfen. Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn der vorgesehene Erwerber nicht Mitglied der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft ist und somit nicht hinreichend dokumentiert, daß er die anthroposophische Zielsetzung der Weleda AG als berechtigt anerkennt und unterstützt, und wenn dieser nicht ausdrücklich erklärt, daß er die Aktien im eigenen Namen und für eigene Rechnung erwirbt. Die Zustimmung kann auch in der Form verweigert werden, daß die Weleda AG dem Veräußerer oder bei Erwerb durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung dem Erwerber anbietet, die Aktien zum Zeitwert zu übernehmen. Damit ist sichergestellt, daß das Eigentum am Unternehmen nicht willkürlich veräußert und dieses dadurch in fremde Hände gelangen kann, die mit dem Unternehmen ganz andere Ziele verfolgen. Aktienerwerb durch Mitarbeiter und damit eine Beteiligung am Unternehmen ist nur möglich, soweit diese Mitglieder der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft sind.
Seit dem Jahre 1996 ist die Weleda AG dazu übergegangen, Aktien auf freiwilliger Basis in Partizipationsscheine umzuwandeln. Darüber hinaus kann das Partizipationskapital von der Generalversammlung jederzeit durch Ausgabe neuer Partizipationsscheine erhöht werden. Dieses darf jedoch das Doppelte des Aktienkapitals nicht übersteigen. Die Inhaber von Partizipationsscheinen haben die gleichen Rechte wie die Aktionäre mit Ausnahme des Stimmrechts. Die Übertragung von Partizipationsscheinen bedarf keiner Zustimmung der Gesellschaft.
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Oberstes geschäftsleitendes Organ der Weleda AG ist entsprechend dem Schweizer Aktienrecht der Verwaltungsrat. Dieser hat eine berufen, die sich gegenwärtig aus Delegierten des Verwaltungsrates und Geschäftsleitungsmitgliedern der Schweizer, der deutschen, der französischen und der niederländischen Weleda zusammensetzt. Eine Gewinnbeteiligung der Mitarbeiter ist nicht vereinbart. An diese wird jedoch zusätzlich zum 13. Gehalt ein Bonus ausgezahlt, dessen Höhe sich nach dem Jahresergebnis richtet. Außerdem gibt es eine betriebliche Altersversorgung, in der Schweiz in der Form einer Fürsorgestiftung, in Deutschland durch eine Altersversorgungszusage. In den Betrieben in Deutschland, Frankreich und der Schweiz finden während der Arbeitszeit regelmäßige Werkstunden für alle Mitarbeiter statt, um ein gemeinsames Bewußtsein von den Aufgaben des Unternehmens und seinem Darinnenstehen im gesamtgesellschaftlichen Zusammenhang hervorzurufen.[42] Außerdem haben die Mitarbeiter die Möglichkeit, einmal wöchentlich während der Arbeitszeit an einer Eurythmiestunde teilzunehmen, wovon reger Gebrauch gemacht wird.
Man kann sagen, daß die Eigentumsverfassung der Weleda AG mit ihrer Rechtsform der Aktiengesellschaft nur bedingt der Eigentumsidee Steiners entspricht. Die Weleda hat noch private Eigentümer in Gestalt der Aktionäre, wobei die Stimmenmehrheit allerdings in den Händen von zwei gemeinnützigen Körperschaften liegt. Eine Vererbung des Unternehmens als Ganzes ist damit ausgeschlossen. Eine Veräußerung von Aktien hingegen ist möglich. Indem diese an die Zustimmung des Verwaltungsrates gebunden sind, ist jedoch ausgeschlossen, daß das Unternehmen in fremde Hände übergehen und seiner Zielsetzung entfremdet werden kann.
Darüber hinaus wurde mit der Umwandlung von Aktien in frei übertragbare Partizipationsscheine und mit der Möglichkeit, weitere Partizipationsscheine auszugeben, ein wichtiger Schritt im Sinne der Eigentumsidee gemacht, indem zu der eigentumsmäßigen Kapitalbeteiligung durch Aktien eine Beteiligung mit Leihkapital hinzugetreten ist. Diese unterscheidet sich aber von einer Darlehensgewährung, indem sie u.a. das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung und auf Auskunft sowie den gleichen Anspruch auf Beteiligung am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös gewährt wie das Eigentum an einer Aktie.
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Wala Heilmittel GmbH
Im Jahre 1953 wurde von Dr. Rudolf Hauschka, seiner Frau Dr. Margarethe Hauschka und ihren Freunden Maja Mewes und Max Kaphahn die Laboratorium Dr. R. Hauschka oHG in Boll-Eckwälden begründet. Sie ging hervor aus Forschungsarbeiten zur Entwicklung einer rhythmischen Herstellung von Arzneimitteln aus pflanzlichen, tierischen und mineralischen Substanzen, die Rudolf Hauschka 1929 in Zusammenarbeit mit Ita Wegman am Klinisch-Therapeutischen Institut in Arlesheim begonnen hatte. Ihre gegenwärtige Verfassung wird im Beitrag von Helmut Hagenauer dargestellt.
Mahle GmbH
Die Anfänge der Mahle GmbH gehen zurück auf das Jahr 1920. Damals trat zunächst Hermann Mahle als kaufmännischer Mitarbeiter in die kleine Motorenversuchsanstalt von Hellmuth Hirth in Stuttgart-Bad Cannstatt ein, die damals sechs Mitarbeiter hatte. Zwei Jahre später wurde sein Bruder Ernst Mahle als Maschinenbauingenieur leitender Mitarbeiter in dem kleinen Unternehmen, das inzwischen auf 100 Mitarbeiter angewachsen war. Durch die Tüchtigkeit der beiden Brüder und durch Erfindungen von Ernst Mahle entwickelte sich das Unternehmen vor und während des weiten Weltkriegs zu einem bedeutenden Hersteller von Kolben und Zylindern, von Leichtmetallrädern und Flugzeugfahrwerken sowie von Leichmetalldruckgußteilen. 1932 konnten die Brüder Mahle das Unternehmen, das inzwischen zur IG-Farbenindustrie gehörte, gemeinsam käuflich erwerben. Gegen Ende des Zweiten Weltkriegs wurde vor allem das Werk in Cannstatt durch Luftangriffe weitgehend zerstört; auch wurde das Gesamtunternehmen durch Demontagen stark geschwächt. Dann begann jedoch bald der Wiederaufbau, der dazu führte, daß das Gesamtunternehmen im Jahre 1964 über 5000 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz von mehr als 200 Mio. DM hatte. Es bestand damals aus drei Unternehmen: der Mahle KG, an der die Mahle-Zentralverwaltung GmbH in Stuttgart persönlich haftender Gesellschafter war, der Mahle-Werk-GmbH und der Electron-Co. mbH.
Im Dezember 1964 gründeten die beiden Brüder die Mahle-Stiftung als gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung und kurz vorher die Mahle-Beteiligungen GmbH, MABEG genannt. Ihre Anteile an den drei Gesellschaften übertrugen die Brüder Mahle dann schenkungsweise zu
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99,9 % auf die Mahle-Stiftung und zu 0,1 % auf die MABEG, wobei diese grundsätzlich das alleinige Stimmrecht in den Gesellschaften erhielt. Die beiden Brüder wurden Gesellschafter der MABEG und Beiräte in der Stiftung. In die MABEG beriefen sie einige anthroposophisch orientierte, erfahrene Wirtschaftler. 1971 wurden die drei Gesellschaften zur Mahle GmbH zusammengefaßt. Außerdem wurde die MABEG 1989 in einen Verein umgewandelt. Im Jahre 1998 hatte die Mahle GmbH außer 19 inländischen 48 ausländische Tochtergesellschaften und Beteiligungen in Frankreich, Großbritannien, Italien, Österreich, Polen und Spanien sowie Argentinien, Brasilien, China, Indien, Japan, Mexiko, Südkorea und USA. Im Mahle-Konzern waren Ende 1998 rd. 20.590 Mitarbeiter beschäftigt. Hergestellt werden vor allem Kolben und Zylinder, Filter, Ventiltriebe und andere Motorenteile.[43]
Durch den Verzicht auf ihr Privateigentum an den Mahle-Unternehmen wollten die Brüder Mahle einen Beitrag zu einer neuen Eigentumsverfassung an Industrieunternehmen leisten und ihr Lebenswerk für die Zukunft vor Anteilszersplitterung durch Erbgänge und vor einer wirtschaftlichen Schwächung durch zu hohe Gewinnentnahmen sichern. Die Stiftung erhielt deshalb nur einen Anspruch auf mindestens 3 % des Gewinns. Auch hofften die Brüder Mahle, daß durch die Übertragung der Mahle-Firmen auf die Stiftung die Mitarbeiter die Mahle-Betriebe als «ihre Betriebe» ansehen würden und daß dies dazu beitragen würde, den Gegensatz zwischen den sogenannten Arbeitgebern und den sogenannten Arbeitnehmern allmählich zu überwinden.
Die Begründung der Stiftung hat eine längere Vorgeschichte. Die Brüder Mahle hatten beide am Ersten Weltkrieg als Soldaten teilgenommen. Nach dem Krieg erlebten sie im Revolutionsjahr 1919 Rudolf Steiner, der damals unter anderem im Gustav-Siegle-Haus in Stuttgart bedeutende Vorträge über die soziale Frage und über Anthroposophie hielt. Sie waren von seiner Persönlichkeit und seinen Ideen stark beeindruckt, so daß sie später Mitglieder der Anthroposophischen Gesellschaft wurden. Nach dem Zweiten Weltkrieg bildete sich ein Kreis anthroposophisch orientierter Unternehmer, dem auch Hanns Voith angehörte und der sich regelmäßig in der Firma Voith in Heidenheim traf, weshalb er Heidenheimer Kreis genannt wurde.[44] In diesem Kreis waren die Sozialideen Rudolf Steiners, darunter seine Ideen für eine Neugestaltung des Eigentums an Unternehmen, Inhalt der Tagungen. Dem Kreis gehörte auch Prof. Georg Strickrodt an, der sich für die Stiftung als Unternehmensform einsetzte.[45] Bereits in den fünfziger Jahren entstand in Gesprächen der beiden Brüder die Idee, eine Stiftung zu grün-
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den und das private Eigentum an den Mahle-Unternehmen auf diese zu übertragen. Der Wiederaufbau der Unternehmen nach dem Kriege geschah schon unter diesem Gesichtspunkt. Mit seinem Bruder Dr. Ernst Mahle, der mehrere Jahre in Brasilien gewirkt hatte und der 1957 zurückgekehrt war, besprach Hermann Mahle diese Idee dann eingehend, bis sie gemeinsam den Entschluß faßten, eine Stiftung zu gründen und ihr Firmenvermögen auf diese zu übertragen. Hierbei spielte eine entscheidende Rolle, daß die Brüder Mahle die Kapitalbildung in ihren Unternehmen nicht allein auf ihre unternehmerische Leistung zurückführten, sondern zugleich auf den Einsatz und die Leistung aller Mitarbeiter, so daß sie das Unternehmenskapital eigentlich nie als ihr persönliches, privates Eigentum betrachtet hatten.
Als das baden-württembergische Kultusministerium als zuständige Behörde bei der Genehmigung wegen des ziemlich umfangreichen Stiftungszwecks Schwierigkeiten machte, entschlossen sich die beiden Brüder, für die Stiftung die Rechtsform der gemeinnützigen GmbH zu wählen. Als Stiftungszweck wurde festgelegt: die Verfolgung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke im In- und Ausland, insbesondere durch Förderung der Gesundheitspflege und Jugendfürsorge, der Erziehung und allgemeinen Volks-und Berufsbildung sowie der Wissenschaft und Forschung, wobei insbesondere eine Förderung der anthroposophischen Medizin, der Waldorfpädagogik und der biologisch-dynamischen Wirtschaftsweise vorgesehen wurde. Vor allem lag den beiden Stiftern die Errichtung einer größeren gemeinnützigen Klinik für anthroposophisch erweiterte Medizin in Stuttgart am Herzen, was dann 1972 zum Bau der Filderklinik führte.
Die Stiftung hat gegenwärtig sechs Gesellschafter und einen etwas größeren Beirat. Stiftungsgesellschafter und -beiräte sind ehrenamtlich tätig. Auch haben die Gesellschafter keinen Anspruch auf Gewinn. Entsprechendes gilt auch für die Mitglieder des MABEG-Vereins. Der MABEG-Verein ergänzt sich wie die Stiftung durch Kooption. Auch schlägt er aus seiner Mitte die von der Gesellschafterversammlung der Mahle GmbH zu bestellenden Mitglieder des mitbestimmten Aufsichtsrats vor. Der MABEG-Verein hat sich in einem Vorbehaltskatalog als Anlage zur Satzung der Mahle GmbH eine Reihe von Rechten vorbehalten, so u.a. die Verabschiedung von Wirtschafts-, Investitions- und Finanzplänen, die Berufung und Abberufung von Geschäftsführern, die Zustimmung zu wesentlichen Grundstücksgeschäften und zur Aufnahme oder Gewährung von Krediten, soweit diese den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs überschreiten und nicht in einem Finanzplan festgelegt sind. Im übrigen ist die Geschäftsführung der Mahle GmbH in ihren unternehmerischen Entscheidungen frei.
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Durch die von den Brüdern Hermann und Ernst Mahle mit Zustimmung ihrer Erben gewählte Regelung der Eigentumsverhältnisse wurde erreicht, daß das Eigentum an der Mahle GmbH und an den mit ihr verbundenen Unternehmen nicht durch Erbgänge aufgeteilt und das Unternehmen dadurch gefährdet wird. Auch ermöglicht sie eine weitgehende Finanzierung und Ausweitung des Gesamtunternehmens aus Eigenmitteln. Eine Veräußerung des Unternehmens durch die Stiftung ist zwar nicht ausgeschlossen, wäre aber nur mit Zustimmung der Mahle GmbH und damit des MABEGVereins möglich. Die Geschäftsführung der Mahle GmbH wird regelmäßig von den dem MABEG-Verein angehörenden erfahrenen Unternehmern beraten. Wünschenswert und sachgerecht wäre, daß die Mahle-Stiftung als Haupteigentümer der Mahle GmbH auch Einfluß auf die Zusammensetzung des für das Unternehmen verantwortlichen MABEG-Vereins bekommt. Der bisher gegebenen Möglichkeit, daß sich die beiden Gesellschafter mit der Zeit auseinanderleben, wird dadurch begegnet, daß sich die Gesellschafter bzw. Mitglieder der beiden Kapitaleigner mit den Geschäftsführern außer zu den Gesellschafterversammlungen der Mahle GmbH einmal im Jahr zu wechselseitigen Berichten über die Lage des Unternehmens und die Tätigkeit der Stiftung mit gemeinsamem Abendessen treffen. Die Hoffnung der beiden Stifter, daß die Mitarbeiter durch die Eigentumsübertragung auf die Stiftung die Mahle-Betriebe als «ihre Betriebe» betrachten würden und daß dadurch der Antagonismus zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern überwunden werden könnte, hat sich leider nicht bewahrheitet. Vielmehr wird die Stiftung aus bisherigen Denkgewohnheiten heraus wie ein privater Kapitaleigentümer gesehen. So wurde auch die Mahle-GmbH seit 1964 mehrmals bestreikt, was allerdings vor allem auf die überbetriebliche Gewerkschaftspolitik zurückzuführen ist. Trotzdem waren die Gründung der Mahle-Stiftung und die Übertragung des Eigentums an den Mahle-Unternehmen auf diese ein wichtiger Schritt in Richtung auf eine neue Eigentumsverfassung von Industrieunternehmen.
Filderklinik
Durch die Übertragung ihrer Eigentumsanteile an den Mahle-Firmen auf die Mahle-Stiftung und durch die vorgesehenen Gewinnausschüttungen an diese schufen die Brüder Hermann und Ernst Mahle die finanziellen Voraussetzungen für die Planung und Errichtung der Filderklinik in Filderstadt-Bonlanden bei Stuttgart. Diese hat eine längere Vorgeschichte. Bereits
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im Jahre 1920 hatte die Aktiengesellschaft «Der Kommende Tag» die Errichtung eines Klinisch-Therapeutischen Instituts in Stuttgart in die Wege geleitet und dazu im Frühjahr 1921 das ehemalige Sanatorium Wildermuth im heutigen Adelheidweg 3 erworben. Nach entsprechenden Umbauten konnte das Institut unter der Leitung von Dr. Otto Palmer mit ca. 20 Betten eröffnet werden. Da der Kommende Tag in den Jahren 1923/24 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet und liquidiert werden mußte, wurde die Klinik wahrscheinlich 1925 von Dr. Palmer erworben und von ihm als Privatklinik bis Anfang oder Mitte der dreißiger Jahre weitergeführt. Im Jahre 1936 baute Frau Dr. Rose Erlander-Kuhn die Klinik am Sonnenberg auf, die 1937 von Dr. Walter Bopp erworben und bis in den Zweiten Weltkrieg hinein fortgeführt wurde.[46]
Unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg gründete Dr. Walter Bopp im Christkönigsheim in Stuttgart-Plieningen eine private Klinik, die dann 1946 in eine der Israelitischen Kultusgemeinde gehörende Villa in der Nr. 19 in Stuttgart verlegt wurde. Sie erhielt den Namen Carl-Unger-Klinik und hatte ca. 40 Betten. Im Jahre 1965 übergab Dr. Bopp die Leitung der Klinik an Dr. Manfred Weckenmann. Das Klinikinventar wurde vom Verein «Filderklinik e.V.» übernommen, der mit Dr. Weckenmann die «Carl-Unger-Klinik GmbH» bildete.[47]
Um die Carl-Unger-Klinik hatte sich im Laufe der Jahre ein Ärztekreis gebildet, aus dem heraus der Wunsch nach einer größeren anthroposophischen Klinik mit eigenem, zweckentsprechendem Gebäude entstand. Als dann durch Dr. Elfried Fink und seinen Vater eine Verbindung zwischen Manfred Weckenmann und Hermann Mahle hergestellt wurde, konnte am März 1964 der gemeinnützige Verein e.V.» gegründet werden. Der Name «Filderklinik» wurde von Dr. Gisbert Husemann im Hinblick auf die Lage der Klinik auf der Filderebene vorgeschlagen, um damit zum Ausdruck zu bringen, daß die Klinik zur Behandlung aller Bewohner dieses Gebietes offensteht. Der Bau der Klinik sollte zunächst in Stuttgart-Heumaden im Gebiet «Über der Straße» erfolgen, wo bereits ein Gelände von ca. 1 ha erworben worden war. Da sich die Aufstellung des Bebauungsplans durch die Stadt Stuttgart erheblich verzögerte, wurde auf Drängen von Ernst Mahle nach einem anderen Grundstück in Stuttgart gesucht. Da die Stadt Stuttgart jedoch kein geeignetes Gelände zur Verfügung stellen konnte, ging man im Umkreis von Stuttgart auf die Suche, bis schließlich durch die Vermittlung von Landrat Schall vom Landkreis Esslingen eine Verbindung mit Bürgermeister Friedhart Pascher von Bonlanden zustande kam, der dort ein Krankenhaus ansiedeln wollte. Mit Hilfe von ihm und Bürger-
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meister Dieter Illig von Plattenhardt konnte das erforderliche Gelände günstig erworben und dann im Jahre 1970/71 mit der Planung und 1972 mit dem Bau der Klinik begonnen werden. Mit der Eröffnung der an Michaeli 1975 wurde die Carl-Unger-Klinik geschlossen und ihre letzten Patienten in die verlegt. Da von Anfang an geplant war, den Betrieb der Klinik vom Besitz zu trennen, wurde für den Betrieb am 30. November 1974 der «Filderklinik-Förderverein» als gemeinnütziger eingetragener Verein gegründet. Die ursprüngliche Überlegung, die Carl-Unger-Klinik GmbH als Rechtsmantel für den Betrieb der Filderklinik zu übernehmen, wurde aufgegeben, um die spätere Aufnahme von Mitarbeitern der in den Klinikträger leichter möglich zu machen.
Ordentliche Mitglieder des Filderklinik-Fördervereins sollen in der Regel Mitarbeiter der Filderklinik sein. Es werden jedoch nicht alle Mitarbeiter mit ihrem Eintritt in die Klinik als ordentliche Mitglieder aufgenommen. Vielmehr kann bisher nur Mitglied werden, wer die Ziele des Vereins bejaht, an ihrer Verwirklichung aktiv mitarbeitet und bereit ist, Verantwortung zu tragen. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Initiativkreis, der ursprünglich aus den Gründungsmitgliedern bestand und sich durch Kooption ergänzt. Die Mitgliedschaft im Initiativkreis endet nach vier Jahren, wobei eine erneute Kooption durch die verbleibenden Mitglieder möglich ist. Außerdem endet die Mitgliedschaft im Initiativkreis mit der Mitgliedschaft im Filderklinik-Förderverein bzw. mit der Mitarbeit in der Der Initiativkreis ist für die Verwirklichung der Vereins- und damit der Klinikziele verantwortlich. Ihm ist die Einstellung und Entlassung leitender Mitarbeiter und Oberärzte vorbehalten. Er soll nicht mehr als zwölf Mitglieder haben. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die dem Initiativkreis und der Klinikleitung angehören. Er wird auf Vorschlag des Initiativkreises mit Zustimmung der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Außer der Vereinssatzung gibt es noch eine Klinikverfassung, die vom Initiativkreis entwickelt wurde, wobei spätere Änderungen auf Vorschlag des Initiativkreises mit Zustimmung der Mitgliederversammlung erfolgen.
Die Verfassung der Filderklinik sieht weitere, über die Vereinssatzung hinausgehende Organe vor. Hier ist zunächst die Klinikleitung zu nennen, der mindestens ein Facharzt, die Pflegedienstleitung sowie der Geschäftsführer angehören sollen. Durch sie wird die Klinik kollegial geleitet. Die Klinikleitung hat die Aufgabe, die Klinikziele zu verwirklichen und alle wesentlichen Fragen zu entscheiden, welche die Klinik als Ganzes betreffen, soweit sie nicht dem Initiativkreis vorbehalten sind. Sie ist für den laufenden
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Betrieb der Klinik verantwortlich. Die Mitglieder der Klinikleitung werden auf Vorschlag des Initiativkreises mit Zustimmung der Klinikkonferenz und der Mitglieder des Filderklinik-Fördervereins jeweils für drei Jahre bestellt, wobei Wiederwahl möglich ist. Sie sollen Mitglieder des Initiativkreises sein.
Als weiteres Organ der Filderklinik gibt es die Klinikkonferenz, die sich aus den Leitern aller Abteilungen und Bereiche zusammensetzt. Sie hat die Aufgabe, fachübergreifende arbeitsorganisatorische Probleme sowie alle wesentlichen Fragen zu beraten, welche die Klinik als Ganzes betreffen. Dazu gehören auch die Zielsetzung der Klinik, die Klinikverfassung sowie die wirtschaftliche Lage der Klinik. Ferner wird von allen Mitarbeitern der Klinik jeweils für vier Jahre ein Vertrauenskreis gewählt, welcher als Mitarbeitervertretung die Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz erfüllt und den Mitarbeitern in menschlichen und sozialen Problemen beratend und unterstützend zur Seite steht. Er besteht aus sieben Mitgliedern, wobei Wiederwahl möglich ist. Der Vertrauenskreis trifft sich nach Bedarf mit der Klinikleitung, um die sich aus seiner Tätigkeit ergebenden Anregungen und Beschwerden gemeinsam zu besprechen. Außerdem gibt es noch ein Ärztekollegium, das sich aus den leitenden Ärzten und Oberärzten der Klinik zusammensetzt. In ihm werden fachübergreifende organisatorische und medizinische Probleme behandelt und Fragen besprochen, die mit der Erweiterung der naturwissenschaftlichen Medizin durch Anthroposophie zusammenhängen. Schließlich gibt es noch die Mitarbeiterversammlungen, in welchen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern soweit wie möglich ein Verständnis für die Zielsetzung und die soziale Struktur der Klinik und ihre geistigen Grundlagen vermittelt werden soll. Außerdem dienen diese dazu, einen Überblick über die verschiedenen Arbeitsbereiche der Klinik und ihr Zusammenwirken zum Wohle der Patienten zu geben und dadurch zu einem besseren gegenseitigen Verständnis und Sich-Verbinden mit den Aufgaben der Klinik beizutragen. Ferner dient die Mitarbeiterversammlung der Information und der Besprechung wichtiger Fragen, die die gesamte Klinik betreffen.
Zusammenfassend kann man sagen, daß in der Filderklinik die Eigentumsidee Steiners weitgehend verwirklicht ist. Es gibt kein privates, veräußerbares und vererbliches Eigentum an der Klinik. Jeder Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin hat grundsätzlich die Möglichkeit, Mitglied des Trägervereins zu werden. Die Mitglieder der Klinikleitung werden nicht durch demokratische Mehrheitsentscheidung gewählt; vielmehr schlägt der Initiativkreis die für diese Aufgabe relativ Fähigsten vor, die dann der Zustim-
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mung durch die Klinikkonferenz und die Mitgliederversammlung bedürfen und durch das ausgesprochene Vertrauen für ihre Aufgabe legitimiert sind. Die Klinikleitung hat weitgehende unternehmerische Freiheit und wird in ihrer Tätigkeit vom Initiativkreis unterstützt. Die Auswahl leitender Mitarbeiter und Oberärzte erfolgt durch den Initiativkreis aufgrund persönlicher Vorstellung, eingehender Beratung und gemeinsamer Urteilsbildung.
Freie Waldorfschule Uhlandshöhe, Stuttgart
In den revolutionären Wirren nach dem Ende des Ersten Weltkriegs hat Rudolf Steiner durch seinen «Aufruf an das deutsche Volk und die Kulturwelt» und durch sein Buch Die Kernpunkte der sozialen Frage in den Lebensnotwendigkeiten der Gegenwart und Zukunft sowie durch zahlreiche Vorträge die geistigen Grundlagen für eine umfassende soziale Erneuerung geschaffen. Zugleich hat er in unermüdlichem und übermenschlichem Einsatz im-pulsierend für eine dreigliedrige Ordnung des gesamtgesellschaftlichen Lebens durch ein sich selbst verwaltendes freies Geistesleben, durch ein auf die Erhaltung der Sicherheit begrenztes demokratisches Staatsleben und durch ein sich in Assoziationen selbst ordnendes brüderliches Wirtschaftsleben gewirkt. Als ein wesentlicher praktischer Beitrag zu einer solchen Erneuerung und Neugestaltung des sozialen Lebens und als Keim für ein sich selbst verwaltendes freies Geistesleben ist die Gründung der ersten Freien Waldorfschule in Stuttgart auf der Uhlandshöhe zu verstehen. Ihr Rechtsträger ist ein gemeinnütziger Verein mit dem Namen «Verein für ein Freies Schulwesen, Waldorfschulverein e.V.». Diese Rechtsform wurde später von fast allen anderen Waldorf- und Rudolf-Steiner-Schulen übernommen.
Entstanden ist die Schule im September 1919 aus dem Impuls von Emil Molt, dem damaligen Generaldirektor der Waldorf-Astoria-Zigarettenfabrik AG in Stuttgart, für die Kinder seiner Arbeiter und Angestellten eine eigene Schule zu begründen. Molt hatte in seiner Fabrik eine Arbeiterbildungsschule für die Mitarbeiter eingerichtet und Herbert Hahn die allgemeinbildenden Kurse und Vorträge anvertraut.[48] Für Molt ergab sich bald darauf der Gedanke, daß man vor allem mit der Bildung der Kinder anfangen müsse. Im Anschluß an den Vortrag Steiners für die Mitarbeiter der am 23. April 1919 fand dort eine Betriebsratssitzung mit Rudolf Steiner statt, bei welcher Molt von seiner Absicht sprach, eine solche Schule zu gründen, und Steiner bat, die Einrichtung und Leitung dieser Schule zu übernehmen, was dieser zusagte. Die Schule wurde aller-
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dings von Anfang an nicht nur von Kindern der Mitarbeiter der Waldorf-Astoria besucht. Für die Gründung der Schule hatte Emil Molt aus dem Gewinn der Waldorf-Astoria im Jahre 1918 einen größeren Betrag zurückgestellt. Da dieser für den Erwerb des Schulgeländes nicht ausreichte, erwarb Emil Molt das ehemalige Café Uhlandshöhe aus seinem Privatvermögen für 450.000 Reichsmark, dessen Umbau er dann ebenfalls persönlich bezahlte. Die Lehrer wurden zunächst durch Emil Molt in der WaldorfAstoria-Fabrik angestellt und aus dem von ihm gebildeten Fonds bezahlt. Nach der freilassenden staatlichen Konzession zur Errichtung einer einheitlichen Volks- und höheren Schule, nach Abschluß des umfangreichen Umbaus und nach den umfassenden menschenkundlichen und methodisch-didaktischen Lehrerkursen durch Rudolf Steiner vom 21. August bis 5. September 1919 konnte die Schule bereits am 7. September 1919 im Stadtgartensaal feierlich eröffnet werden, am 16. September konnte mit dem Unterricht begonnen werden.[49]
Bereits in der ersten Konferenz Rudolf Steiners mit den Lehrern der Schule am September 1919 wurde — wahrscheinlich von ihm — die Gründung eines Vereins «Freie Waldorfschule» angesprochen. Emil Molt betrieb anschließend die Gründung dieses Schulvereins. Die in Aussicht genommene Gründung wird danach in einem von Emil Leinhaas unterzeichneten Schreiben der Waldorf-Astoria an die Freie Waldorfschule vom 21. Januar 1920 erwähnt. Ein Grund für die Gründung war, die Schule gegenüber der Waldorf-Astoria-Fabrik zu verselbständigen. Auch konnte diese die Finanzierung der Schule nicht weiterhin allein tragen. Die Schule hatte mehr und mehr Zulauf von Kindern, deren Eltern nicht mit der Waldorf-Astoria in einem Zusammenhang standen. Sie hatte mit 253 Kindern begonnen, von denen 191 in der Waldorf-Astoria tätige Eltern oder Verwandte hatten. Das zweite Schuljahr wurde bereits mit 420 Kindern eröffnet.[50]
Die Gründung des Vereins «Freie Waldorfschule e.V.» erfolgte am 19. Mai 1920. Der Verein sollte als Träger der Schule für ihre Finanzierung sorgen und an der Verbreitung ihrer Pädagogik mitwirken. Um ihn fremden Einflüssen zu entziehen, wurde die ordentliche Mitgliedschaft auf sieben Mitglieder begrenzt, darunter nur zwei Lehrer, nämlich Herbert Hahn und E.A. Karl Rudolf Steiner wurde erster und Emil Molt zweiter Vorsitzender. Der Aufsichtsratsvorsitzende der Waldorf-Astoria, Max Marx, wurde Ehrenvorsitzender. Die übrigen Lehrer, die Mitarbeiter der Schule und die Eltern sowie die Schulpaten, die das Schulgeld für Kinder minderbemittelter Eltern übernahmen, wurden zunächst nur außerordentliche Mitglieder des Schulvereins. Außerdem gab es noch beitragende Mitglieder, welche die
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Schule finanziell unterstützten. Ab dem zweiten Schuljahr war der Schulverein dann für die Schule wirtschaftlich verantwortlich. Auch wurden die Lehrer jetzt vom Schulverein angestellt. Das Schulgrundstück wurde von Molt der Schule unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Auch zahlte die Waldorf-Astoria jetzt das Schulgeld für die Kinder ihrer Mitarbeiter an den Schulverein.[51]
Bei der Mitgliederversammlung am 29. Oktober 1922 wurde durch Beschluß der bisherigen sieben ordentlichen Mitglieder, also mit Zustimmung von Rudolf Steiner, die Satzung dahingehend geändert, daß auch die Lehrer und Mitarbeiter sowie die Schuleltern und Schulpaten ordentliche Mitglieder des Schulvereins werden konnten. Außerdem wurde der Name geändert in «Verein für ein Freies Schulwesen (Waldorfschulverein), Stuttgart (e.V.)». Der Zweck des Vereins blieb wie bisher die Erhaltung, Erweiterung und ideelle und finanzielle Förderung der in Stuttgart gegründeten «Freien Waldorfschule» sowie die Förderung von Bestrebungen, welche die Betätigung wahrhaft freien Geisteslebens nach den Prinzipien der Freien Waldorfschule zum Ziele haben. Die erwähnten Änderungen erfolgten einerseits, um die Waldorfschule geistig und wirtschaftlich auf eine breitere Basis zu stellen, andererseits, um der empfindlichen Einschränkung und Bedrohung hinsichtlich der Aufnahme von Schülern in die vier ersten (Volksschul-)Klassen durch das Grundschulgesetz vom 28. April 1920 politisch stärker entgegenwirken zu können und um für die inzwischen entstandenen neuen kleinen Schulen einen einheitlichen organisatorischen Rahmen zu schaffen. So heißt es in dem Bericht von E. A. Karl Stockmeyer über «Das dritte Jahr des «Die Waldorfschule muß zum Stammhaus eines ganzen Schulsystems werden.» Und: «Die ganze Schulbewegung muß einheitlich organisiert sein, wenn sie sich nicht durch Zersplitterung wirkungslos machen will.»[52]
Nach der Machtübernahme durch Hitler wurde der Name des Vereins geändert in «Waldorfschulverein e.V.» und der Zweck eingeschränkt auf die Erhaltung, Erweiterung sowie die ideelle und finanzielle Förderung der Waldorfschule in Stuttgart, außerdem auf die Förderung von Bestrebungen im Sinne der Waldorfschule. Der Vorstand wurde auf eine Person beschränkt, die berechtigt wurde, einen Stellvertreter zu ernennen. Außerdem wurde ein Beirat gebildet, dem der Leiter der Waldorfschule sowie fünf bis zehn weitere Personen angehören sollten, die der Vorstand etwa je zur Hälfte aus der Lehrerschaft und aus der Elternschaft zu seiner Unterstützung berufen sollte.
Im Jahre 1938 wurde die Waldorfschule in Stuttgart verboten und mußte am 31. März 1938 geschlossen werden. Eine von der Mitgliederversammlung des Schulvereins am 16. Juli 1939 beschlossene Änderung des Namens
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in «Verein für die Waldorfschulen in Deutschland e.V.» mit Sitzverlegung nach Berlin wurde vom Amt Rosenberg abgelehnt. Dem Vorstand wurde daraufhin bei einer Vorsprache im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart am 18. März 1940 — sicher zur Vermeidung eines Verbots — geraten, den Verein aufzulösen, was dann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am Ostermontag, dem 25. März 1940, erfolgte.[53] Das Schulgelände gehörte nicht dem Schulverein, sondern war von Emil Molt nach der Gründung der Aktiengesellschaft «Der Kommende Tag» auf diese übertragen worden, die es ihrerseits dem Schulverein verpachtet hatte. Außerdem hatte «Der Kommende Tag» selbst für die Waldorfschule ein größeres Gelände gekauft. Im Zuge der am 5. Januar 1925 beschlossenen allmählichen Liquidation des «Kommenden Tages», der schließlich nur noch die Grundstücke und Gebäude der Waldorfschule und der Weleda in Stuttgart und Schwäbisch Gmünd besaß, wurde dieser im Juni 1928 in Uhlandshöhe AG umbenannt. Nach dem Verbot der Waldorfschule erklärte sich der Waldorfschulverein in einem Schreiben an die Uhlandshöhe AG vom 17. Mai 1938 mit der Auflösung des Pachtvertrages sowie mit dem Verkauf des Schulgeländes an die Stadt Stuttgart einverstanden, der dann auch erfolgte.[54]
Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs und der Beendigung der Naziherrschaft wurde der Waldorfschulverein am 1. November 1945 mit dem Namen «Verein für ein Freies Schulwesen, Waldorfschulverein e.V.» als Rechts- und Wirtschaftsträger der Freien Waldorfschule Uhlandshöhe in Stuttgart neu begründet und am 23. November 1945 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen. In der Satzung ist ähnlich wie schon in der vom 29. Oktober 1922 vorgesehen, daß die Mitglieder des Lehrerkollegiums und die ständigen Mitarbeiter der Schule sowie die Eltern oder Erziehungsberechtigten der Schüler und der Kinder des Schulkindergartens ordentliche Mitglieder des Schulvereins werden. Mit dem Ende des Dienstverhältnisses bzw. mit dem Austritt des letzten Kindes aus der Schule oder dem Kindergarten wandelt sich die ordentliche in eine fördernde Mitgliedschaft. Vom Vorstand kann fördernden Mitgliedern sowie volljährigen Schülern die ordentliche Mitgliedschaft zuerkannt werden. Der Vorstand wird auf Vorschlag des Lehrerkollegiums nach Beratung mit dem und dem bisherigen Vorstand durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus vier bis sechzehn Mitgliedern, wobei etwa die Hälfte aus dem Lehrerkollegium kommen soll. Dem Eltern-Lehrer-Kreis als Beratungs- und Initiativorgan können Eltern, Lehrer, Mitarbeiter, ehemalige Schüler und Freunde der Schule angehören. Beteiligen kann sich jedes Mitglied des Schulvereins, das bereit ist, mindestens ein Jahr lang mitzuar-
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beiten. In diesem Kreis soll jede Klasse durch zwei Eltern vertreten sein. Der Eltern-Lehrer-Kreis bestimmt aus seiner Mitte zwei bis drei Eltern als Vertreter im «Elternrat des Bundes der Freien Waldorfschulen».
Zusammenfassend kann man sagen, daß die Form des Waldorfschulvereins, wie sie bereits 1922 beschlossen und 1945 wieder aufgegriffen wurde, weitgehend der Eigentumsidee Rudolf Steiners entspricht. Eigentümer der Schule ist nicht irgendein privater Eigentümer, wie es bei einer Privatschule der Fall ist, vielmehr sind alle an der Schule Beteiligten gemeinschaftlich Eigentümer, indem sie sich korporativ im Schulverein zusammenschließen. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein entsteht kein Anspruch auf das Vermögen der Schule. Auch eine Vererbung der Mitgliedschaft findet nicht statt. Die für den Vorstand in Frage kommenden Lehrer und Eltern werden vom Lehrerkollegium vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Der Vorstand hat, obwohl es sich bei der Schule nicht primär um ein Wirtschaftsunternehmen handelt, weitgehende unternehmerische Freiheit. Allerdings bedarf er bei größeren Vorhaben, zum Beispiel bei Schulbauten, der Zustimmung und Unterstützung durch das Lehrerkollegium und die Vereinsmitgliedschaft. Die Lehrer und die Mitarbeiter der Schule sind zwar rechtlich Angestellte des Schulvereins, doch richtet sich ihr Einkommen nach der vereinbarten Gehaltsordnung, so daß grundsätzlich ein vertragliches Teilungsverhältnis vorliegt, wie es Rudolf Steiner für die Zukunft als notwendig ansah.[55] Da die Lehrer und die sonstigen Mitarbeiter der Schule Mitglieder des Schulvereins und damit ihr eigener «Arbeitgeber» sind, ist damit der sonst bestehende Interessengegensatz zwischen dem privaten Eigentümer und seinen «Arbeitnehmern» aufgehoben. Überhöhte Gehaltsforderungen würden das Unternehmen gefährden, an dem man selbst beteiligt ist und das einem Arbeit und Einkommen gewährleistet. Verzichte auf Gehaltserhöhung oder auf Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld in kritischen Zeiten kommen nicht einem privaten Eigentümer, sondern der Schule als Gemeinschaftsunternehmen zugute. Daß die Freie Waldorfschule Uhlandshöhe in Stuttgart nicht selbst Eigentümer des Schulgeländes und der Gebäude ist, sondern ihr nur die Einrichtung gehört, ist historisch bedingt und berührt nicht die Tatsache, daß die Eigentumsverfassung dieser Schule mit entsprechenden Modifikationen vorbildlich auch für eigentliche Wirtschaftsunternehmen sein könnte. Doch müssen für die Rechtsform des Vereins für Wirtschaftsunternehmen, wie bereits erwähnt, erst die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.
Zu erwähnen ist noch, daß es in Deutschland seit 1972 eine Waldorfschule in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft gibt, nämlich die
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Freie Waldorfschule Bodensee in Rengoldshausen bei Überlingen. Diesem Modell sind weitere gefolgt. Diese hat gegenüber dem Verein den Vorteil, daß die Schule mit ihrer Begründung durch die eingezahlten Genossenschaftsanteile das für Investitionen erforderliche Kapital leichter erhält.[56] Doch ließe sich auch in eine Vereinssatzung eine Bestimmung aufnehmen, daß jedes Mitglied eine bestimmte Einlage zu leisten hat.
Es steht zu hoffen, daß in Zukunft mehr und mehr eingesehen wird, daß das private Eigentum an Wirtschaftsunternehmen in seiner bisherigen Form wegen der dargestellten schädlichen Auswirkungen überwunden und durch solche Eigentumsformen ersetzt werden muß, die der oben entwickelten Eigentumsidee entsprechen. Die geschilderten konkreten Beispiele möchten eine Anregung geben, die jeweils geeignete Form selbst zu finden.
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Anmerkungen
[1] Vgl. dazu u.a. Ernst Rabel, Grundzüge des römischen Privatrechts, Basel bzw. Darmstadt 2 1955, S. 52 72 110; Rudolf Sohm, Institutionen. Geschichte und System des römischen Privatrechts, München und Leipzig "1923, S. 256 ff., 302 ff., 344 ff., 431; Jörs / Kunkel / Wenger, Römisches Recht, Berlin, Heidelberg, New York3 1978, S. 78 ff.; Max Kaser, Römisches Privatrecht, München 151989, S. 105; Max Kaser, Römische Rechtsgeschichte, Göttingen 1986, S. 27; Dulckeit / Schwarz / Waldstein, Römische Rechtsgeschichte, München 81989, S. 58 f.
[2] Vgl. Stuttgarter Zeitung vom 9.1. bzw. 9.4.1999.
[2a] Vgl. Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland, 1992, S. 504, 1993, S. 512, 1995, S. 474, 1998, S. 465.
[2b] Vgl. Bundesanzeiger vom 11.7.1998 und Staatsanzeiger vom 5.10.1998.
[3] Vgl. z.B. Karl Marx / Friedrich Engels, Studienausgabe, Band 3, Frankfurt am Main 1966, S. 59 ff., 76 f.
[4] Vgl. Milovan Djilas, Die neue Klasse. Eine Analyse des kommunistischen Systems, München 1963.
[5] Rudolf Steiner, Die Kernpunkte der sozialen Frage in den Lebensnotwendigkeiten der Gegenwart und Zukunft, GA 23, Dornach 1976, S. 98.
[6] Vgl. Oskar Klug, Katholizismus und Protestantismus zur Eigentumsfrage, Reinbek bei Hamburg 1966, S. 68, 85, 90, 99.
[7] Zitiert nach Oskar Klug, ebd., S. 76, 70.
[8] Ebd., S. 84 f.
[9] Ebd., S. 87, 112 f.
[10] Ebd., S. 102.
[11] «Mater et magistra», zitiert nach Oskar Klug, ebd., S. 115.
[12] Vgl. «Eigentumsbildung in sozialer Verantwortung. Der Text der Denkschrift der Evangelischen Kirche in Deutschland», erläutert von Eberhard Müller, Hamburg 1962, S. 16 f.
[13] Vgl. ebd., S. 78, 81.
[14] Ebd., S. 70, 73 f. sowie S. 81
[15] Ebd., S. 83 ff., 89.
[16] Ebd., S. 89.
[17] Ebd., S. 102 f.
[18] Vgl. Gemeinwohl und Eigennutz. Wirtschaftliches Handeln in die Zukunft. Eine Denkschrift der Evangelischen Kirche in Deutsch land, Gütersloh 21991, S. 95
[19] Wolfgang Heintzeler, Volkskapitalismus. Die freiheitliche Wirtschaftsordnung der Zukunft, Düsseldorf, Wien 1968, S. 68 ff., 72, 77 f.
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[20] Rudolf Steiner, Neugestaltung des sozialen Organismus, GA 330, Dornach 21983, S. 231, 164.
[21] Ebd., S. 235.
[22] Ebd., S. 119.
[23] Vgl. z.B. Die Kernpunkte der sozialen Frage, S. 87, 89 f.; ferner Rudolf Steiner, Die soziale Grundforderung unserer Zeit. In geänderter Zeitlage, GA 186, Dornach 31990, S. 102 f.
[24] Rudolf Steiner, Neugestaltung des sozialen Organismus, a.a.O. (Anm. 20), S. 175.
[25] Ebd., S. 176.
[26] Rudolf Steiner, Die Kernpunkte der sozialen Frage, a.a.O. (Anm. 5), S. 109, 111; vgl. auch Franziskus M. Ott, Befristetes Eigentum als Resultat empirischer Rechtsanschauung, Dissertation, Zürich 1977; vgl. ferner Folkert Wilken, Die Entmachtung des Kapitals durch neue Eigentumsformen, Freiburg im Breisgau 1959; Hans Georg Schweppenhäuser, Das Eigentum an den Produktionsmitteln. Studie zur Frage nach der Ursache und Überwindung des sozialen Gegensatzes, Berlin 1963; Hans Georg Schweppenhäuser, Macht des Eigentums. Auf dem Weg in eine neue soziale Zukunft, Stuttgart 1970.
[27] Vgl. §§ 76, 82, 84, 101, 111 des Deutschen Aktiengesetzes.
[28] Vgl. Rudolf Steiner, Die Kernpunkte der sozialen Frage, a.a.O. (Anm. 5), S. 114 f. Wolfgang Latrille nennt diese Körperschaften in seinem Buch Assoziative Wirtschaft. Ein Weg zur sozialen Neugestaltung, Stuttgart 1985, S. 82, «Korporationen für
[29] Vgl. Rudolf Steiner, Die Kernpunkte der sozialen Frage, a.a.O. (Anm. 5), S. 111 f.; ferner S. 116, 118.
[30] Vgl. Rudolf Steiner, a.a.O. (Anm. 5), S. 115, Latrille, a.a.O. (Anm. 28), S. 83 f.
[31] Vgl. Latrille, ebd., S. 90.
[32] Ebd., S. 91.
[33] Rudolf Steiner, Sozialwissenschaftliche Texte, hrsg. von Roman Boos, Erstes und zweites Heft, Freiburg im Breisgau 1961, S. 30 f.
[34] Ebd., S. 30.
[35] Rudolf Steiner, Die Kernpunkte der sozialen Frage, a.a.O. (Anm. 5), S. 113.
[36] Ebd., S. 114.
[37] Rudolf Steiner, Luzifer-Gnosis 1903-1908. Grundlegende Aufsätze zur Anthroposophie und Berichte aus der Zeitschrift «Luzifer» und «Lucifer-Gnosis» GA 34, Dornach 2 1987, S. 216.
[38] Vgl. z.B. Folkert Wilken, a.a.O. (Anm. 26), S. 59.
[39] Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.4.1979 — I C 8/74 Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1979, S. 2161 ff.; Karsten Schmidt, «Der Subsidiaritätsgrundsatz im vereinsrechtlichen Konzessionssystem», in: NWJ 1979, S. 2939.
[40] Vgl. Hans Kühn, Dreigliederungszeit. Rudolf Steiners Kampf für die Gesellschaftsordnung der Zukunft, Dornach 1978, S. 113, 258, 264, 314 f., 321 f., 331.
[41] Zum Namen und zur Firmengeschichte der Weleda AG vergleiche man Willem Daems, Die historische Weleda, Dornach 1991.
[42] Dies entspricht einem Vorschlag Rudolf Steiners, den dieser 1919 in seiner Schrift Die Kernpunkte der sozialen Frage, S. 97, gemacht hat.
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[43] über die Einzelheiten der Unternehmensgeschichte orientiert die von der Mahle GmbH herausgegebene Broschüre Die Mahle GmbH.
[44] Vgl. hierzu Hanns Voith, Im Gang der Zeiten, Tübingen 1960, S. 401 ff.
[45] Vgl. seine Schriften Die Stiftung als neue Unternehmensform, Braunschweig 1951, und Unternehmen unter frei gewählter Stiftungssatzung, Baden-Baden / Frankfurt am Main 1956.
[46] Vgl. Hans Kühn, Dreigliederungszeit, a.a.O. (Anm. 40), S. 101 ff., 112 f., 131, 258, 264, 285 f., 313, 316, 322, 332, ferner Beiträge zu einer Erweiterung der Heilkunst, Heft 1, 1985, S. 15 ff., 21.
[47] Vgl. Manfred Weckenmann, «Aus der Geschichte der in: Beiträge zu einer Erweiterung der Heilkunst, Heft 6, 1977, S. 202
[48] Man vergleiche hierzu Emil Molt, Entwurf meiner Lebensbeschreibung, Stuttgart S. 202 f.; Herbert Hahn, Der Weg, der mich führte, Stuttgart 1969, S. 632
[49] Vgl. Emil Molt, ebd., S. 203 ff.; Herbert Hahn, ebd., S. 653 ff.; Emil Leinhaas, Aus der Arbeit mit Rudolf Steiner, Basel 1950, S. 82 ff.; Alexander Strakosch, Lebenswege mit Rudolf Steiner, Dornach 1952, S. 23 ff.; Konferenzen Rudolf Steiners mit den Lehrern der Freien Waldorfschule in Stuttgart 1919 bis 1924, Konferenz vom 25.9.1919.
[50] Vgl. Emil Molt, ebd., S. 209; Mitteilungsblatt für die Mitglieder des Vereins Freie Waldorfschule (e.V.), Heft 1, April 1921, S. 10; Nachrichten der Rudolf Steiner Nachlaßverwaltung, Nr. 27/28, Michaeli / Weihnachten 1969, S. 58.
[51] Vgl. Emil Molt, ebd., S. 208 f.; Stefan Leber, Die Sozialgestalt der Waldorfschule. Ein Beitrag zu den sozialwissenschaftlichen Anschauungen Rudolf Steiners, Stuttgart 21991, S. 128 ff.
[52] Mitteilungsblatt für die Mitglieder des Vereins für ein Freies Schulwesen (Waldorfschulverein) Stuttgart (e. V.), Heft 3, April 1923, S. 17 f., 19. — Der Schulverein umfaßte im März 1923 1.063 ordentliche und 3.505 außerordentliche Mitglieder aus Deutschland und 21 anderen Ländern.
[53] Dies ergibt sich aus Unterlagen im Archiv des Bundes der Freien Waldorfschulen.
[54] Vgl. Emil Leinhaas, a.a.O. (Anm. 49), S. 180 ff., insbesondere S. 184 Die Unterlagen über den Grunderwerb sowie das Schreiben vom 17. Mai 1938 befinden sich im Archiv des Bundes der Freien Waldorfschulen.
[55] Vgl. Rudolf Steiner, Die Kernpunkte der sozialen Frage, a.a.O. (Anm. 5), S. 99.
[56] Vgl. hierzu Stefan Leber, a.a.O. (Anm. 51), insbesondere S. 146
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